B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2014; 30(03): 120-121
DOI: 10.1055/s-0034-1373874
Recht
Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG Stuttgart

Tätigkeit im Fitnessstudio

M Beden
HILLE/BEDEN
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Publication Date:
24 June 2014 (online)

Viele Sport- und Bewegungstherapeuten sind als Honorarkräfte in Fitnessstudios oder anderen Institutionen tätig. Sie werden nicht als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Vergütung erfolgt anhand von Rechnungen, die gegenüber dem Fitnessstudio gestellt werden. Da die Tätigkeiten in aller Regel umsatzsteuerpflichtig sind, wird Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, es sei denn, der Leistende ist Kleinunternehmer, da er die erforderlichen Umsatzgrößen nicht erreicht. Diese Sport- und Bewegungstherapeuten treten als selbstständige Unternehmer in Form der freien Mitarbeit auf. Die Problematik besteht allerdings darin, dass diese Form der Zusammenarbeit nicht einfach zwischen den Vertragspartnern bestimmt werden kann. Die freie Mitarbeit ist nur möglich, wenn kein weisungsabhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Liegt ein solches vor, ist der Mitarbeiter zwingend Arbeitnehmer und als solcher zu behandeln.

Oft besteht die Auffassung, dass eine freie Mitarbeit immer dann gegeben ist, wenn der Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig ist. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2013, 10 Sa 239/13 zeigt deutlich auf, dass diese Auffassung ein Irrglaube ist, der für den Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden sein kann, die auch existenzbedrohende Auswirkungen haben können.