Gesundheitswesen 2014; 76 - V55
DOI: 10.1055/s-0034-1371608

Gefährdungsanalyse – aus Sicht des UBA

B Schäfer 1
  • 1Umweltbundesamt, Forschungsstelle Bad Elster, Bad Elster

Die seit Ende 2012 gültige Novellierung der Trinkwasserverordnung fordert in §16 Absatz 7 bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen in Trinkwasser-Installationen eine Ortsbesichtigung und Überprüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Außerdem ist in jedem Fall durch den „Unternehmer oder sonstigen Inhaber“ der Trinkwasser-Installation eine Gefährdungsanalyse durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Regelung ist neu. Sowohl bei den betroffenen „Unternehmern oder sonstigen Inhabern“ wie auch bei den Gesundheitsbehörden oder bei Firmen im Bereich der Sanitärtechnik bestehen Unsicherheiten zu Vorgaben, Mindestanforderungen und Inhalt der Gefährdungsanalyse. Dabei sind Anforderungen für ein rechtssicheres Verwaltungshandeln im Allgemeinen wie auch Ermessensspielräume im Einzelfall zu berücksichtigen. Zu dieser Gefährdungsanalyse liegt eine Empfehlung des Umweltbundesamtes vor. Nach einer Definition des Begriffes wird dargelegt, wer bei der Beauftragung und Erstellung der Gefährdungsanalyse welche Aufgaben hat. Es werden sowohl Anforderungen an die Qualifikation dessen, der die Gefährdungsanalyse erstellt, erläutert wie auch Anforderungen an die Mindestinhalte und die Form der Gefährdungsanalyse. Dem „Unternehmer oder sonstigen Inhaber“ werden sechs Fragen an die Hand gegeben, mit der auch Laien überprüfen können, ob die Gefährdungsanalyse den Mindestanforderungen entspricht.Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist die Gefährdungsanalyse ein wesentliches Element eines „Water Safety Plans“ wie ihn die Weltgesundheitsorganisation WHO vorschlägt. Dieses Element verknüpft die Erhebung und Bewertung von technischen Aspekten mit der Bewertung möglicher Gesundheitsrisiken von durch die Trinkwasser-Installation versorgten Nutzern im Einzelfall. Ein pauschaliertes Vorgehen, z.B. mit Checklisten, kann dabei den Anforderungen der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. Die Gefährdungsanalyse soll in Umfang und Detailtiefe dem Anlass angemessen sein und eine gute Basis zur Festlegung von Sanierungsmaßnahmen und Nutzungsänderungen sein.