Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2013; 02(06): 730-732
DOI: 10.1055/s-0033-1363736
Recht und Wirtschaft
WAHLÄRZTLICHE LEISTUNGEN
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Neue Risiken bei der Abrechnung

Albrecht Wienke
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Publication Date:
09 January 2014 (online)

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Die Liquidation privat- bzw. wahlärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen wird zunehmend erschwert. Sowohl ideologische Gesichtspunkte als auch rechtliche Erschwernisse werden dazu führen, sich mehr und mehr davon zu verabschieden. Beteiligungsvergütungsmodelle liegen allerdings – obschon dieselben rechtlichen Bestimmungen wie bei der Privatliquidation gelten – noch keine Steine im Weg.

Das Privileg der Durchführung und Abrechnung privatärztlicher Leistungen im Krankenhaus, gemeinhin bekannt als Privatliquidationsrecht, wird heutzutage nur noch wenigen Chefärzten und Klinikdirektoren zugestanden. Ehemals hatte das Bundesverfassungsgericht dieses Vorrecht noch als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet und damit insbesondere den an Hochschulen tätigen Klinik- und Institutsdirektoren einen verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch an die Seite gestellt. Das Privatliquidationsrecht sollte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Anreiz dafür sein, sich der Tätigkeit an hochschulmedizinischen Einrichtungen dauerhaft zu verschreiben und dadurch Spitzenmediziner für die universitäre Laufbahn zu gewinnen und zu erhalten.

Faktisch gesehen hat sich die Situation inzwischen gravierend geändert. An Stelle des Liquidationsrechts wird mit Chefärzten und Klinikdirektoren an universitären Einrichtungen und Krankenhäusern anderer Versorgungsstufen heutzutage regelmäßig eine feste und eine variable Vergütung vereinbart. Bei der variablen Vergütung ist oftmals eine Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlicher Tätigkeit vorgesehen (sogenannte Beteiligungsvergütung). Anstelle der selbst liquidierten Einnahmen, von denen Abgaben (Nutzungsentgelte und Sachkosten) an den Klinikträger abgeführt werden müssen, erhalten die Chefärzte heute einen Anteil aus den vom Krankenhaus realisierten Erlösen. Im Grunde genommen findet nur eine Umkehr der Finanzströme statt. Die Abkehr vom Privatliquidationsrecht ist daher auch in erster Linie nur ideologisch begründbar und offenbar von dem Gedanken getragen, dass die Gestattung der Privatbehandlung und Privatliquidation als eine variable Vergütungskomponente zu viele und heute nicht mehr vermittelbare Freiheiten erlaube.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abrechnung privatärztlicher Leistungen, insbesondere im Krankenhaus, zu sehen. Nachdem der Bundesgerichtshof sich anfänglich noch mit der Wirksamkeit des Inhalts und des Abschlusses von Wahlleistungsvereinbarungen befasst hatte, beschäftigte er sich in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07 – mit den Voraussetzungen der Vertretung des liquidationsberechtigten Arztes im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung stationärer privatärztlicher Leistungen. Neue Brisanz hat diese Thematik durch den Beschluss des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 – erhalten. Danach kann die Abrechnung privatärztlicher Leistungen strafbar sein, wenn die Voraussetzungen der Vertretung des liquidationsberechtigten Arztes nicht gegeben sind.