Z Gastroenterol 2014; 52(4): 394-395
DOI: 10.1055/s-0033-1362445
Der bng informiert
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Ergänzungen und Neuerungen – Korrektes Kodieren

Franz Josef Heil
,
Ulrich Tappe
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Publication History

Publication Date:
15 April 2014 (online)

Verwandte ersten Grades von Patienten mit kolorektalem Karzinom,

Z80.0G

Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Familienanamnese)

Verwandte von Patienten mit hereditärem Kolonkarzinomsyndrom (HNPCC, FAP):

Z80.0G

Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Familienanamnese)

Verwandte von Patienten mit kolorektalen Adenomen:

Z83.7G

Krankheiten des Verdauungssystems in der Familienanamnese

Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge nach der Früherkennungsrichtlinie:

Z12.1G

Untersuchung auf Neubildung des Darmtraktes

Nachsorgeuntersuchung nach Abtragung von Kolonpolypen:

Z09.0G

Nachuntersuchung nach chirurgischem Eingriff wegen anderer Krankheitszustände und

D12.-Z

Gutartige Neubildung des Kolons, des Rektums, des Analkanals und des Anus

Kontrolluntersuchungen nach gastrointestinaler Blutungen/Ulcus oder Polypen:

Z09.88G

Nachuntersuchung nach sonstiger Behandlung wegen anderer Krankheitszustände und

Z87.1G

Krankheiten des Verdauungssystems in der Eigenanamnese und

evtl. spezifische Diagnose zusätzlich

Karzinomnachsorge:

Z08.0G

Nachuntersuchung nach chirurgischem Eingriff bei bösartiger Neubildung oder

Z08.7G

Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung und

Z85.0G

Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Eigenanamnese und

C18.-Z

Bösartige Neubildung des Kolons oder

C19Z

Bösartige Neubildung am Rektosigmoid, Übergang oder

C20Z

Bösartige Neubildung des Rektums

Bereits mehrfach haben wir darauf hingewiesen, dass das korrekte Kodieren der Diagnosen nach ICD-10 kein Selbstzweck ist, sondern Auswirkungen auf die Höhe unserer Honorare hat. Das wirkt sich regional über den Risikostrukturausgleich aus (vgl. Tappe, Ulrich: Richtiges Kodieren in der Praxis – Kodierung ist in unserem eigenen Interesse, Z Gastroenterol Aug 2013; 51). Zum anderen ist aber die Morbidität, die nach der ICD-Kodierung der Diagnosen ermittelt wird, eine der entscheidenden Grundlagen bei der Bemessung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

Wichtig ist, dass bei der MGV-Berechnung nur gesicherte Diagnosen (Zusatzkennzeichen G) zählen. Diagnosen mit Zusatzkennzeichen A (Ausschluss) oder Z (symptomloser Zustand nach) sind nur für die KV-Abrechnung relevant, fallen aber bei der Diagnosemitteilung gegenüber den Kassen komplett heraus, d. h. damit wird keine Morbidität dargestellt! Nur gesicherte Diagnosen („G“) sind gute Diagnosen! Jeder Arzt muss deshalb darauf achten, dass jede Leistung möglichst mit einer gesicherten Diagnose verbunden wird. Das führt besonders bei Vor- und Nachsorgeuntersuchungen zu Unsicherheiten oder Verwirrung.

Welche Diagnose verschlüsselt man bei Patienten mit familiärem Darmkrebsrisiko, bei denen man (vor dem 56. LJ) eine „präventive“ Koloskopie macht (nach EBM als „kurative“ Koloskopie mit der 13 421 abzurechnen)? Hier hilft ein Blick in das Kapitel Z („Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen“), in dem viele Gründe für spezielle Untersuchungen aufgeführt werden. Bisher galt aber der Grundsatz, dass eine Diagnose aus dem Kapitel Z die Abrechnung einer kurativen Leistung nicht rechtfertigt. Das ist in sich unlogisch und lästig.

Auf unsere Anfrage hat die KBV nun mitgeteilt, dass die alleinige Diagnose „Z80.0G Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Familie“ korrekt und ausreichend ist und die Abrechnung eines kurativen Falles rechtfertigt. Das klingt unwesentlich, ist aber eine erhebliche Veränderung gegenüber den bisher mitgeteilten Grundsätzen: Man musste bisher eine Diagnose aus dem Kapitel Z (Z80.0G) kombiniert mit einer anderen Diagnose (z. B. C18.9A, mit dem Zusatzkennzeichen „A“) verwenden. So kompliziert hat das wahrscheinlich kaum jemand gemacht und auf die Z80.0G und damit auf die morbiditätsrelevante Diagnose verzichtet.

Doppelt-Z-Diagnose

Zur Darstellung der Morbidität ist auch bei Nachsorgeuntersuchungen wichtig, dass man zusätzlich zum ICD-Code der Grundkrankheit (mit Zusatzkennzeichen „Z“) einen ICD-Code aus dem Kapitel Z08 oder Z09 (mit Zusatzkennzeichen „G“) verwendet. Es gilt hier der wenig bekannte Grundsatz der sogenannten „Doppelt-Z-Diagnose“. Beispiele sind die Nachuntersuchung nach folgenlos geheiltem Sigma-Ca-Op: C18.7Z und Z08.0G sowie die Nachuntersuchung nach Polypektomie eines Aszendensadenoms vor 3 Jahren: D12.4Z und Z09.0G.

Nebenstehend noch mal ein Überblick über die korrekte ICD-Kodierung von leitliniengerechten Vorsorge- und Nachsorgeuntersuchungen (vgl. S3-Leitlinie Kolorektales Karzinom, DGVS 2013). Bei Nachsorgeuntersuchungen sollte immer neben der Diagnose aus Kapitel Z eine Diagnose aus Kapitel C oder D angegeben werden.


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Anmerkung zur Angabe der anatomischen Lage

Bitte beachten, dass Kolonadenome und serratierte Adenome mit D12.0 bis D12.9 (je nach Lokalisation) kodiert werden. Die ICD-Kodierung K63.5 ist nur für die unbedeutenden hyperplastischen Polypen korrekt! Kolonkarzinome sind nach C18.0 bis C18.8, Rektumkarzinom nach C19 oder C20 zu kodieren.Anmerkung zur korrekten Abrechnung: Die EBM-Nr. 01 741 ist ausschließlich bei einer „Koloskopie gemäß den Krebsfrüherkennungsrichtlinien mit Darstellung des Zökums“ abzurechnen, d. h. bei einer präventiven Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren und eine zweite Koloskopie frühestens zehn Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie.

Bei allen anderen Indikationen muss die Koloskopie nach EBM-Nr. 13 421 abgerechnet werden, auch wenn es sich aus medizinischer Sicht um eine präventive Untersuchung handelt (Untersuchung zu Abklärung eines positiven FOBT, Untersuchung bei familiärem Risiko vor dem 56. LJ, Untersuchung von Angehörigen oder Genträgern von FAP oder HNPCC).


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Online-Kodierhilfen:

ICD-Scout: http://icdscout.de/ (schnelle Volltextsuche); DIMDI: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2014/index.htm; KBV: http://icd.kbv.de/icdbrowser/.


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