Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2013; 02(05): 539-542
DOI: 10.1055/s-0033-1358408
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STRAHLENSCHUTZ
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Fachkunde nach Röntgenverordnung

A. Goldmann
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Publication Date:
11 October 2013 (online)

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Die Richtlinien zum Erwerb der Fachkunde nach Röntgenverordnung werden immer komplizierter. Sie sollten prüfen, nach welcher Fassung der Fachkunde-Richtlinie und für welches Anwendungsgebiet Ihre Fachkunde bescheinigt wurde. Nach Möglichkeit sollten Sie die Fachkunde für alle Anwendungsgebiete erwerben, die in der Orthopädie/Unfallchirurgie bedeutsam sind (Notfalldiagnostik, Skelett, Kinder, Intervention etc.).

Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der Röntgenverordnung (RöV) und der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz geregelt. Über die Jahre gibt es nun verschiedene Richtlinien Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz, nach denen die Fachkunde erworben wird.

Entsprechend den verschiedenen Richtlinien werden immer andere Anwendungsgebiete definiert. Es ist nun wichtig, die Fachkunde in möglichst allen für die Orthopädie/Unfallchirurgie bedeutsamen Anwendungsgebieten der jeweiligen Richtlinie zu erwerben.

Folgende Anwendungsgebiete gibt es – nach zeitlicher Abfolge der Fachkunde-Richtlinien aufgelistet:

1. Besitz einer Fachkunde Röntgendiagnostik in den Gebie- ten Chirurgie oder Orthopädie bereits vor dem 30. April 2003 (das heißt Erwerb der Kenntnisse/Fachkunde nach der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987)

Es gibt keine Differenzierung nach Anwendungsgebieten. Der fachkundige Teilradiologe besitzt damit die Fachkunde in allen folgenden Anwendungsgebieten in den Gebieten Chirurgie oder Orthopädie.

2. Beginn des Sachkundeerwerbs zwischen dem 30. April 2003 und dem 10. April 2006 (das heißt Erwerb der Kenntnisse/Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 und der Fachkunde-Richtlinie Medizin vom 1. Juli 1991).

4.1.1.2 Notfalldiagnostik (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen) Richtzeit 12 Monate

4.1.1.4 Röntgendiagnostik der Extremitäten Richtzeit 12 Monate

4.1.1.7 Röntgendiagnostik des gesamten Skeletts (Skelett = Thorax / Extremitäten / Schädel / Gesichtsschäden mit Nasennebenhöhlen) Richtzeit 18 Monate

Mögliche Verkürzungen:

4.1.1.2 Notfall + 4.1.1.4 Extremitäten = 12 Monate + 6 Monate

4.1.1.2 Notfall + 4.1.1.4 gesamtes Skelett = 12 Monate + 12 Monate

4.1.1.11 Röntgendiagnostik eines speziellen Organsystems Wirbelsäule Richtzeit 12 Monate

3. Beginn des Sachkundeerwerbs zwischen dem 10. April 2006 und dem 1. September 2012 (das heißt Erwerb der Kenntnisse/Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 und der Fachkunde-Richtlinie Medizin vom 22. Dezember 2005).