Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2013; 02(03): 307-308
DOI: 10.1055/s-0033-1349805
Recht und Wirtschaft
BEDARFSPLANUNGS-RICHTLINIE
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Leistungsbeschränkung unzulässig

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Publication Date:
09 July 2013 (online)

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Nach den Vorschriften der Bedarfsplanungs-Richtlinie besteht – auch in der Neufassung – die Möglichkeit der Nachbesetzung eines Facharztes für Chirurgie durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Ein Urteil des Sozialgerichts Berlin bestätigt in dieser Fallkonstellation die fehlende rechtliche Befugnis, das Tätigkeitsspektrum des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf unfallchirurgische Leistungen zu beschränken.

Zum 1. Januar 2013 ist die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten. Neu ist vor allem der arztgruppenspezifische Zuschnitt von Planungsbereichen mit einer Differenzierung zwischen vier Versorgungsebenen (hausärztliche Versorgung, allgemeine fachärztliche Versorgung, spezialisierte fachärztliche Versorgung und gesonderte fachärztliche Versorgung). Wenig wurde dagegen in den allgemeinen Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie geändert, also beispielsweise bei den Vorgaben zum Job-Sharing, zum Fachgebietswechsel oder zur Vorgehensweise bei partieller Entsperrung von Planungsbereichen. Auch die für Orthopäden so wichtige Regelung, wonach eine Nachfolgezulassung und bei angestellten Ärzten eine Nachbesetzung der Arztstelle eines Unfallchirurgen beziehungsweise eines Chirurgen mit einer überwiegend unfallchirurgischen Tätigkeit auch durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in Betracht kommt, wurde beibehalten. Sie findet sich jetzt allerdings nicht mehr wie früher in § 4, Absatz 7 Bedarfsplanungs-Richtlinie, sondern in § 16. In einem jüngst vom Sozialgericht Berlin zu Gunsten einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob im Falle einer solchen Nachbesetzung der Zulassungsausschuss befugt oder gar verpflichtet sei, die Genehmigung (der Nachbesetzung durch Anstellung) mit einer Nebenbestimmung zu versehen, in Zukunft nur noch ausschließlich unfallchirurgisch tätig sein zu dürfen.