RSS-Feed abonnieren
DOI: 10.1055/s-0033-1337603
Die Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen. Eine Auswertung der Inspektionen im Land Brandenburg aus den Jahren 2011 und 2012
Die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten ist seit dem 1. Änderungsgesetz zum Medizinproduktegesetz (2002) von der stichprobenartigen Überwachung in eine Regelüberwachung überführt worden. Gemäß §26 Medizinproduktegesetz unterliegen Betriebe, in denen Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die seit 2004 im Land Brandenburg etablierte Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten (Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dokumentationen) wird durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), Abt. Gesundheit wahrgenommen.
Im Focus der im Jahr 2011/2012 durchgeführten Schwerpunktaktion stand die Aufbereitung von Medizinprodukten im zahnärztlichen Bereich. Das Ziel des Projektes war, durch Kontrollen der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, Empfehlungen und Richtlinien sowie der normativen Vorgaben zur Verbesserung der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten beizutragen und so den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Schwerpunktaktion umfasste 2011 Inspektionen von 108 Zahnarztpraxen und in 2012 von 35 Einrichtungen.
Von den im Jahr 2011 inspizierten Zahnarztpraxen wurde insgesamt in nur 23 Praxen (21,3%) eine sachgerechte Aufbereitung mit nur geringen oder keinen Mängeln durchgeführt. Dies zeigt aus Sicht des LUGV die Notwendigkeit der kontinuierlichen Fortführung der Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten im zahnärztlichen Bereich, wie dies bereits im Jahr 2012 erfolgte. Die Schwerpunktaktion hat darüber hinaus besondere Problembereiche, wie z.B. die Prozessvalidierung und die Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten, aufgezeigt. Diesbezüglich ist eine weitere Sensibilisierung und Information der verantwortlichen Betreiber notwendig.