Gesundheitswesen 2013; 75 - V80
DOI: 10.1055/s-0033-1337532

Krankenhaushygiene aus der Sicht des ÖGD – Rechtsfolgen bei Hygienemängeln

KD Koch 1
  • 1Rechtsanwalt, Köln

Es gibt 3 „Frontlinien“ im Kampf um die Einhaltung der Hygiene:

  • Eigenverantwortung der Einrichtungen,

  • Überwachung durch die staatlich zuständigen Stellen und

  • Bei Verstößen: rechtliche Konsequenzen.

Maßnahmen innerhalb dieser drei Linien dienen der Verhütung und der Bekämpfung. Die Wahrnehmung der Eigenverantwortung der Einrichtungen ist de iure, aber auch de facto unverzichtbar, da die Ressourcen der 2. und 3. Linie zur Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht ausreichen können.

Im Rahmen des eigenverantwortlichen Handelns ist eine (überbordende) Vielzahl von Gesetzen, Rechtsverordnungen, allgemein anerkannten Regeln, Empfehlungen (Krankenhaushygiene, Infektionsprävention, Bekämpfung, Kontrolle, Hygienepläne) und deren Grad der Rechtsverbindlichkeit zu beachten.

Im Rahmen der hygienischen Überwachung durch den ÖGD handeln die staatlichen Stellen auf bundes- und landesgesetzlicher Grundlage durch Realakte, informelles Verwaltungshandeln (Hinweise, Beratung, Kontrolle) und letztlich durch Verwaltungsakte (bindende Anordnungen). Die Überwachung erfolgt regelmäßig oder anlassbezogen. Aus der Durchführung der Überwachung folgt ein Betretungsrecht, Auskunftsrecht, Einsichtsrecht in Unterlagen, das Recht Proben zu nehmen.

Bei Verstößen gegen Regeln der Hygiene werden die im Rahmen der Überwachung bekanntgegebenen Verwaltungsakte unter Beachtung des Einzelfalls vollstreckt. Daneben ist auch eine Sanktionierung, wenn Ordnungswidrigkeitstatbestände erfüllt sind, durch Bußgeldbescheide möglich. Eine enge Zusammenarbeit von ÖGD und der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde ist anzustreben.

Bei Hygienemängeln drohen in besonderen Fallgestaltungen zivilrechtliche (Haftung wegen Pflichtverletzungen) und strafrechtliche (Körperverletzungs- und Tötungsdelikte) Konsequenzen.