Kassenärztliche Vereinigungen müssen sich, wenn sie ihr Honorarzurückbehaltungsrecht
ausüben, daran orientieren, welche Einzugsquote in der jeweiligen Gruppe der Leistungserbringer
leistbar ist. Eine pauschale Kürzung der Abrechnung für den Fall, dass ein Leistungserbringer
in einem Quartal in 10 % oder mehr der Behandlungsfälle die Zuzahlung nicht erhoben
hat, kann gegebenenfalls eine Ermessensfehlentscheidung darstellen.