Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde der Anspruch auf Entlassmanagement nach
einem Krankenhausaufenthalt (§ 39 Abs. 1 SGB V) noch weiter konkretisiert. Gegenstand
des Entlassmanagements kann auch die Versorgung mit Arzneimitteln nach Entlassung
des Patienten sein. Hierbei sind zwingend die apothekenrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorgaben zu beachten.