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DOI: 10.1055/s-0032-1325204
Dauerthema Rentenversicherungspflicht
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. Oktober 2012 (online)
Fragen zur Rentenversicherungspflicht des Sporttherapeuten sind eines der Dauerthemen in unserer Beratung, weshalb wir dieses Thema erneut aufgreifen. Bereits in den Jahren 2008 und 2010 hat Herr Rechtsanwalt Beden über dieses Thema und die aktuelle Rechtsprechung hierzu in der B & G berichtet. Danach ist die Rechtslage inzwischen geklärt: Der selbstständige Sporttherapeut unterliegt grundsätzlich dann der Rentenversicherungspflicht, wenn er keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Dies hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung zum Berufsbild des Sporttherapeuten nochmals inzident bestätigt (BSG, Urteil vom 27.07.2011, B 12 R 19/09 R).
Die Entscheidung betraf eine Sporttherapeutin, die nach Abschluss des Studiums der Sportwissenschaften eine Zusatzausbildung zur Sporttherapeutin absolviert hatte. Sie betreute als freiberufliche Mitarbeiterin im Wesentlichen Herzsportgruppen. Sowohl das Sozialgericht in erster Instanz als auch das Landessozialgericht in zweiter Instanz bestätigten die vom Rentenversicherungsträger festgestellte Rentenversicherungspflicht der Sporttherapeutin. Rechtsgrundlage ist § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Dieser lautet:
„Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.“