Spielte es in der forensischen Praxis zunächst eine eher untergeordnete Rolle, rückte
das Arzthaftungsrecht ab etwa der 1970er-Jahre zunehmend in den juristischen Fokus,
nicht zuletzt gefördert durch ein wachsendes Interesse in der Öffentlichkeit. Die
mediale Präsenz vermeintlichen oder tatsächlichen „Ärztepfuschs“ ist bis heute ungebrochen
und war für den Gesetzgeber jüngst Anlass, ungeachtet kritischer Stimmen aus der Fachwelt,
den „Behandlungsvertrag“ als einzigen Typus des Dienstvertrags eigenständig im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Die §§ 630a–h BGB n. F. bilden das Kernstück des am 26. Februar
2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes.
Bedauerlicherweise hatte man sich im Vorfeld wenig bis gar nicht mit Alternativmodellen
zur bloßen Verschuldenshaftung befasst, man denke etwa an die verschuldensunabhängigen
Kompensationssysteme skandinavischer Länder. Die in den vergangenen Jahren in der
Rechtswissenschaft intensiv geführte Diskussion zum erforderlichen Beweismaß bei biologischen
Kausalverläufen blieb ebenso ausgespart wie die Frage, ob nicht das französische Modell
des „Verlusts einer Heilungschance“ (frz. „perte d’une chance“) eine interessante
Variante zum haftungsrechtlichen „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ liefern könnte. Stattdessen
beschränkte man sich im Wesentlichen darauf, die über Jahrzehnte durch die Zivilgerichte,
insbesondere den für das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH), entwickelten Grundsätze unter Einbeziehung von sonstigen „Dienstleistern“ im
Gesundheitswesen auf den Behandlungsvertrag zu übertragen, angereichert allerdings
mit einigen zusätzlichen Detailregelungen, welche die Rechtsanwender sicherlich in
den kommenden Jahren noch beschäftigen werden.
Traditionell umfasst die Haftpflicht des Arztes beide Haftungstypen des Zivilrechts,
nämlich die Haftung aus Vertrag einerseits sowie die Haftung aus Delikt beziehungsweise
– in der Terminologie des BGB – der „Unerlaubten Handlung“ andererseits. Mit den Schuldrechtsreformen
zu Beginn dieses Jahrtausends wurden die früher bestehenden Unterschiede im Haftungsumfang
sowie in den Verjährungsregeln beseitigt, sodass vertragliche wie auch deliktische
Haftung in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen mittlerweile weitestgehend deckungsgleich
sind. Hieran hat sich auch durch das Patientenrechtegesetz nichts Grundlegendes geändert,
obschon die Beschränkung der gesetzlichen Regelungen auf den Behandlungsvertrag unterschiedliche
Akzente zwischen den beiden Haftungstypen zukünftig wieder eher erlaubt, da die deliktische
Haftung des Arztes mangels spezieller normativer Grundlagen auch in Zukunft richterrechtlich
geprägt sein wird.