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DOI: 10.1055/s-0032-1322913
Gesetzliche Hürden in der Arzneimittelversorgung
Bei der palliativmedizinischen Versorgung von Schwerstkranken und sterbenden Patienten einschließlich deren Angehörigen hat der Gesetzgeber bewusst Sektorengrenzen abgeschwächt, um eine multidisziplinäre Betreuung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob die Versorgung zu Hause, im Heim, Hospiz oder der Klinik benötigt wird. Doch die sektorengebundenen Regularien für die Arzneimittelversorgung spiegeln diese Versorgungsform nicht ausreichend wieder, in der Praxis tauchen Probleme auf, die die suffiziente Betreuung unnötig erschweren oder die behandelnden Ärzte in rechtliche Schwierigkeiten bringen können. Nach wie vor ungeklärt ist, wie mit dem hohen Anteil fehlender Arzneimittelzulassung in der Symptombehandlung umgegangen werden soll, obwohl es sich um wissenschaftlich evidente Therapien handelt. Dies führt zu finanziellen Belastungen der Patienten und haftungsrechtlichen Problemen der Ärzte, die fehlende Kostenerstattung zwingend notwendiger, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verstärkt die Kostenproblematik. Die GKV-Rabattverträge und der damit verbundene Austausch von Fertigarzneimitteln einschließlich immer wieder auftretender Lieferengpässe von Vertragsarzneimitteln behindern die reibungslose Versorgung zusätzlich. Schnell benötigte Medizinprodukte und Pflegehilfsmittel müssen vor der Belieferung genehmigt werden, Verzögerung bei der Entlassung können die Folge sein. Die überbrückende Versorgung mit Betäubungsmitteln nach einer Krisenintervention zu Hause vor ist ein rechtlich schwieriges Feld, allerdings soll die Gesetzgebung aktuell geändert werden, um zumindest den bisherigen Straftatbestand bei der Überlassung von Betäubungsmitteln in kritischen Situationen aufzuheben. Die Notfallbevorratung mit Betäubungsmitteln in allen Apotheken wurde gerade in der neuen Apothekenbetriebsordnung präzisiert, Verbesserungsbedarf ist aber nach wie vor vorhanden.