Zeitschrift für Palliativmedizin 2012; 13 - A1
DOI: 10.1055/s-0032-1322891

Aktuelles zur Medikamentenverordnung

K Ruberg 1
  • 1Kronen Apotheke Marxen oHG, Wesseling, Germany

Bei der palliativmedizinischen Versorgung von Schwerstkranken und sterbenden Patienten einschließlich deren Angehörigen hat der Gesetzgeber bewusst Sektorengrenzen abgeschwächt, um eine multidisziplinäre Betreuung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob die Versorgung zu Hause, im Heim, Hospiz oder der Klinik benötigt wird. Doch die sektorengebundenen Regularien für die Arzneimittelversorgung spiegeln diese Versorgungsform nicht ausreichend wieder, in der Praxis tauchen Probleme auf, die die suffiziente Betreuung unnötig erschweren oder die behandelnden Ärzte in rechtliche Schwierigkeiten bringen können.

Gerade bei den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sind 2011 und 2012 weitreichende Änderungen erfolgt, die die speziellen Belange der Palliativmedizin im Focus haben. Insbesondere die Einrichtung eines Notfalldepots hilft den Palliative-Care-Teams und deren Patienten, allerdings sind einige organisatorische Besonderheiten zu beachten. Die überbrückende Überlassung von Betäubungsmittel in Krisensituationen durch den Arzt ist noch strafbewehrt, aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren sollen dies zumindest entschärfen. Die Notfallbevorratung mit Betäubungsmitteln in allen Apotheken wurde im Rahmen der aktuellen Änderung der Apothekenbetriebsordnung angepasst, Absprachen der Teams vor Ort mit den Apotheken bleiben aber weiter unverzichtbar. Beim OFF-Label-Einsatz von Arzneimitteln, der in der Palliativmedizin häufig unumgänglich ist und mit finanziellen sowie haftungsrechtlichen Risiken behaftet ist, gibt es zumindest eine kleine Anpassung. So dürfen die Krankenkassen den Versicherten seit Anfang des Jahres auf Antrag OFF-Label-Arzneimittel genehmigen, ob dies letztlich zur Lösung des bisherigen Problematik führt, bleibt abzuwarten. Denn im Falle einer Ablehnung muss wie bisher zeitaufwändig geklagt werden.