Z Gastroenterol 2013; 51(8): 1040-1041
DOI: 10.1055/s-0032-1319708
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
20. August 2013 (online)

Im Jahr 1994 hat der Gesetzgeber mit dem Risikostrukturausgleich einen umfassenden Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt. Der Grund war, dass bis zum Jahr 1995 die meisten Versicherten den einzelnen Krankenkassen gesetzlich zugewiesen wurden. Einen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen gab es nicht. Seit dem Jahr 1996 können aber die Mitglieder zwischen den Krankenkassen frei wählen.

Das Solidarprinzip des GKV-Beitrages zur Krankenkasse besteht darin, dass er nicht vom Krankheitsrisiko des Einzelnen abhängt. Die Beiträge sind einkommensabhängig gestaltet, so dass Mitglieder mit hohen Einkommen Mitglieder mit niedrigerem Einkommen unterstützen. Weiterhin können Familienangehörige – z. B. ohne eigenes Einkommen – beitragsfrei mitversichert sein.

Gäbe es keinen Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen, bliebe der Solidarausgleich auf die Mitglieder einer Krankenkasse beschränkt. In der Weiterentwicklung führte dies zum Gesundheitsfond und dem unter der Bezeichnung bekannten „morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich“ kurz: „Morbi-RSA“.