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DOI: 10.1055/s-0032-1308847
Haftungsrisiken bei Einsatz von Medizinprodukten
Wie sind die Haftungsrisiken zwischen Herstellern von Medizinprodukten und den sie verwendenden Ärzten verteilt? Wer haftet unter welchen Voraussetzungen?
Das Medizinproduktegesetz (MPG) sowie die darauf gestützten Verordnungen enthalten anders als das Arzneimittelgesetz in §84 AMG keine Regelungen zum Haftungsrecht. Bezüglich der Haftung für Medizinprodukte ist daher auf die allgemeinen haftungsrechtlichen Regeln und Normen zurückzugreifen. Dies bedeutet, dass sich die Haftung für Medizinprodukte ganz vordringlich nach dem Produkthaftungsgesetz im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung sowie nach §823 BGB richtet.
Unterschiede bestehen zwischen beiden genannten Haftungsregimen (ProdHaftG einerseits und deliktische Haftung andererseits) u.a. bei der Haftungsbegrenzung, bei der Ersatzpflicht für die beschädigte Sache selbst sowie bei der Haftung wegen Verletzung der Produktbeobachtungs- und Rückrufpflicht.
Adressat einer Haftungsklage im Zusammenhang mit Medizinprodukten ist in erster Linie der Hersteller des Medizinprodukts, wobei nach dem ProdHaftG aber auch Herstellerähnliche Personen bis hin zum Importeur eines Medizinprodukts haftbar sein können.
Daneben verbleibt eine mögliche Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers in Fällen fehlerhafter Anwendung eines Medizinprodukts im Sinne originärer Arzthaftung, welche wiederum wieder eignen Regelungen und Mechanismen unterliegt.
In der Praxis finden sich zumeist widersprechende technische und medizinische Gutachten. Wer möglicherweise für einen Schaden verantwortlich ist und ob gegebenenfalls sogar eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten vorliegt, ist in der Regel nur durch langwierige Beweisaufnahmen zu klären, so dass für den Arzt ein erhebliches Risiko verbleibt.