Gesundheitswesen 2011; 73 - N7
DOI: 10.1055/s-0031-1300931

Abgrenzungsprobleme bei der Begutachtung der Zugangsvoraussetzungen zur Werkstatt für behinderte Menschen

H Heißenbüttel 1
  • 1Gesundheitsamt Bremerhaven

Auch wenn in der Regel die Entscheidungen einfach und eindeutig sind, so ergeben sich in der Praxis bei den Entscheidungen in den Fachausschüssen der Werkstätten und bei der ärztlichen Begutachtung der Zugangsvoraussetzungen zur Werkstatt für behinderte Menschen in Grenzfällen immer wieder Abgrenzungsprobleme mit nicht erheblichen Auswirkungen für den/die Betroffene(n), die Kostenträger und deren zielgruppenbezogene Teilbudgets. Besteht eine wesentliche Behinderung? Wo fängt wesentlich an, wo hört wesentlich auf? Besteht Erwerbsunfähigkeit bzw. eine volle Erwerbsminderung? Spricht die Fähigkeit, Teile sortieren oder den Hof fegen zu können, für oder gegen eine Erwerbsfähigkeit? Ist ggf. die wesentliche Behinderung oder die Erwerbsminderung auf eine geistige, eine körperliche oder eine psychische Behinderung zurückzuführen? Kann der/die Betroffene ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeitsleistung erbringen? Die Kriterien für eine wesentliche geistige oder eine körperliche Behinderung sind dabei noch relativ eindeutig. Schwierig wird es bei der psychischen Behinderung und bei Grenzfällen mit kombinierten Behinderungen. Sind psychiatrische Diagnosen oder die Zuordnung zu einer seelischen Behinderung der „Joker“, um die Zugangsvoraussetzungen zur Werkstatt zu bestätigen? Und wenn ja, – ist dies zu rechtfertigen oder handelt es sich dabei um Missbrauch psychiatrischer Diagnosen?

Die Problematik soll anhand von Beispielen aus der Praxis vorgestellt und diskutiert werden.