Rechtliche Grundlagen der Schuleingangsuntersuchungen in Bayern sind Artikel 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Artikel 14 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008, geändert am 15.09.2009.
Wesentliche Punkte, die den Bereich der Schulgesundheitspflege betreffen:
-
Die Schuleingangsuntersuchung ist seit dem 16.05.2008 gesetzliche Pflicht.
-
Bei fehlendem Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung U9 ist die schulärztliche Untersuchung verpflichtend.
-
Wird bei fehlendem Nachweis über die U9 der mindestens zweimaligen Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt.
Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen Gesundheitsämtern zum 01.08. des Vorjahres der Schulpflichtigkeit die Meldedaten aller im kommenden Schuljahr schulpflichtig werdenden Kinder elektronisch. Neuer Stichtag in Bayern ist seit dem Jahr 2010 der 30. September.
Die Schuleingangsuntersuchung in Bayern besteht aus bis zu zwei Bestandteilen:
Erster Teil: Für alle Kinder erfolgt ein Schuleingangsscreening durch die Sozialmedizinische Assistentin, das folgende Punkte umfasst: Anamneseerhebung, Durchsicht des Impfbuches, Überprüfung der Teilnahme an den Untersuchungen U1-U9, Messung von Größe und Gewicht, apparativer Seh- und Hörtest, standardisiertes Sprach- und Sprechscreening, standardisiertes Motorikscreening.
Zweiter Teil: Ärztlich untersucht werden die Kinder nur:
-
Bei fehlendem Nachweis über die durchgeführte Früherkennungsuntersuchung U9.
-
Ergänzend wird eine schulärztliche Untersuchung angeboten bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei der U9 oder bei einer chronischen Erkrankung, sofern diese Befunde schulrelevant erscheinen.
-
Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten.
Nach abgeschlossener Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten einen Mitteilungsbogen „Zur Vorlage bei der Schule“, der die Teilnahme des Kindes an der Schuleingangsuntersuchung nachweist und von der Schule angefordert werden muss.