In den letzten Jahren hat sich die Situation für inhaftierte suchtmittelabhängige
Straftäter verändert. Im Erwachsenen Strafvollzug führten die strengere Auslegung
der Staatsanwaltschaften des § 35 BtMG sowie Einsparungsmaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung
zu Verlängerung der Haftdauer sowie daraus resultierenden Veränderungen in Beratung
und Behandlung, welche anhand von Datenmaterial der Externen Suchtberatung in Hessen
vorgestellt werden. Die Bedeutung von Sucht im Aufenthaltsrecht wird kurz umrissen.
Im Jugendstrafvollzug entstand durch das neue Jugendstrafvollzugsgesetz von 2008 auch
ein neuer Ansatz für die Suchtbehandlung von jungen Inhaftierten hin zu intramuralen
Behandlungskonzepten. Ein best practice Beispiel aus der JVA Wiesbaden wird dies veranschaulichen
mit Berichten zu Expostions- und in-vivo-Übungen.
Literatur: Problemanzeige der Sucht-Fachverbände Februar 2011; BGH Urteil vom 04.10.2010; HessJStVollzG
2008; AufenthG § 55, Absatz 2, Satz 4; SGB VI § 12 Abs. 1;
Drogenabhängigkeit - Straffälligkeit - ausländische Drogenabhängige - intramurale
Behandlungsansätze - § 35 BtMG