Rofo 2010; 182(11): 1037-1042
DOI: 10.1055/s-0030-1265731
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Radiologie & Recht
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Radiologie & Recht - Unvereinbarkeit der Änderungen der Ärztekammer Berlin zur Zusatz-Weiterbildung "Magnetresonanztomografie - fachgebunden" mit Berliner Weiterbildungsgesetz

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Publication Date:
04 November 2010 (online)

 

Einführung

Mit der Einführung der Zusatzweiterbildung "Magnetresonanztoe - fachgebunden" auf dem 106. Deutschen Ärztetag 2003 in Köln sollte außer Radiologen auch anderen Facharztgruppen die Möglichkeit eingeräumt werden, dieses bildgebende diagnostische Verfahren in qualitätsgesicherter Form zu erlernen. Ausgehend von den Erfahrungen in der Radiologie mit der Magnetresonanztherapie und der Tatsache, dass therapeutisch tätige Fachgebiete in der Regel kaum über praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der modernen radiologischen Bildgebung verfügen, sollten sich die Weiterbildungsinhalte und -zeiten an denen der Radiologie orientieren. Dies sollte insbesondere für die Möglichkeit gelten, die Zusatzbezeichnung im Rahmen von Übergangsbestimmungen zu erwerben. Von den Landesärztekammern wurden die Beschlüsse der Bundesärztekammer bundesweit weitgehend einheitlich umgesetzt. Innerhalb der Ärztekammer Berlins gibt es jedoch seit geraumer Zeit Bestrebungen, sich von diesen Beschlüssen des DÄT 2003 zu lösen und insbesondere Orthopäden, die die Zusatzweiterbildung neben ihrem Praxisbetrieb absolvieren wollen, durch die Schaff ung einer neuen Übergangsbestimmung den erleichterten Erwerb der Zusatzbezeichnung zu ermöglichen. Diese neuen Übergangsbestimmun gen sehen insbesondere die ganztägige Durchführung der Weiterbildung "in hauptberufl icher Stellung" nicht mehr vor. Die Vorkommnisse in der Ärztekammer Berlin machen deutlich, dass die berufspolitischen Interessenvertretungen der Orthopäden versuchen, die in der Vergangenheit auf den Deutschen Ärztetagen gescheiterten Anträge auf Verkürzung der Weiterbildungszeiten im Bereich der Zusatzweiterbildung "Magnetresonanztomografie - fachgebunden" nun auf der Ebene der Landesärztekammern durchzusetzen. Dabei wird das mit der ärztlichen Weiterbildung auch verfolgte Ziel eines verbesserten Patientenschutzes vollständig aus den Augen verloren.

Rechtsanwälte Wigge

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