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DOI: 10.1055/s-0030-1265421
Krisenpläne, Notfallbögen und Patientenverfügungen
Fragestellung: Die gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen sieht die Beteiligung des Stellvertreters (Bevollmächtigter, ges. Betreuer) bei der Umsetzung einer Patientenverfügung vor. Zur Interpretation einer nicht passgenauen Patientenverfügung ist der Stellvertreter ebenso wie zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens (1901 a Abs.2 Satz1 Fall 1 BGB) vorgesehen. Diskutiert wird die Bedeutung von Patientenverfügungen 1. im „betreuerfreien Intervall“ und 2. außerhalb des Betreuungsrechts bei Minderjährigen.
Methodik: Textanalyse und Expertengespräche
Ergebnis: Für die Notfallbehandlung leitet sich die Bedeutung des behandlungsentscheidenden Patientenwillen aus dem Verfassungsrecht ab oder es wird die analoge Anwendung der betreuungsrechtlichen Regelungen durch den Arzt vorgenommen.
Ein in Ergänzung einer Patientenverfügung erstellter Notfallbogen erfüllt zwei Aufgaben: 1. Entscheidung des Patienten zu einer Reanimation und 2. Information des Notarztes zur med. Situation des Patienten. Der Notarzt kann mangels legitimiertem Gesprächspartner den geforderten dialogischen Prozess zum Patientenwillen mit dem Stellvertreter nicht durchführen aber seine Entscheidung wird durch umfangreichere Informationen dem inhaltlichen Kern der gesetzlichen Vorschrift (§1901 b Absatz1 Satz1 BGB) gerecht.
Notfallbögen oder auch die „Empfehlungen zum Vorgehen in Notfallsituationen“ (Rellensmann und Hasan 2009) müssen überprüft werden, ob es sich dabei 1. um Optimierungen der Informationsbasis zur Ermittlung des Therapiezieles oder 2. um eine Willenserklärung des Patienten handelt. Bei Variante 1 ist die in der Notsituation getroffene Entscheidung eine rein ärztliche und bei Variante 2 eine Entscheidung auf Grundlage des Patientenwillens.
Schlussfolgerung: Eine Kategorisierung der Notfallbögen ist erforderlich, um gesetzeskonform Handlungssicherheit zu schaffen. Dazu ist insbesondere in der Kinderhospizarbeit eine Betrachtung der Einwilligungsfähigkeit erforderlich.