Laryngorhinootologie 2010; 89(9): 560-561
DOI: 10.1055/s-0030-1262805
Gutachten + Recht

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Aus der Gutachtenpraxis: Hinweise zu den Aufbewahrungsfristen von Gutachten

From the Expert's Office: Time Limits of Safekeeping of the Expert OpinionE. F. Meister, T. Brusis
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Publication Date:
13 September 2010 (online)

Hintergrund

Durch knapper und teurer werdende Räumlichkeiten (Miete, Sicherheitsanforderungen, vor allem des Daten- und Brandschutzes) fragen sich zunehmend die gutachterlich tätigen Kollegen, ob es generelle Vorschriften für die Aufbewahrung der von ihnen erstellten Gutachten gibt bzw. wie lange diese dann einzuhalten sind. Gibt es Unterschied zwischen einer Papierarchivierung und einer elektronischen Form? Wer ist überhaupt zuständig für die Archivierung, der Gutachter oder der jeweilige Auftraggeber?

Diese Fragen wurden an die Arbeitsgruppe HNO-Begutachtung herangetragen, ohne dass zunächst eine Antwort möglich war. Wir haben deshalb die wesentlichsten Auftraggeber angesprochen und eine breite Varianz von Aufbewahrungsfristen gefunden. An dieser Stelle sei den beteiligten Ämtern, Ärztekammern, Behörden, Berufsgenossenschaften, Gerichten, Institutionen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), privaten und gesetzlichen Versicherungen für die Mitarbeit gedankt.

Literatur

  • 1 Schirmer HD, Hübner M. Ärztliche Dokumentationspflichten. Das Ende der Fahnenstange.  Dtsch Arztbl. 2009;  106 ((48)) A2408-A2410
  • 2 Gesetze z. B. über: http://www.bundesrecht.juris.de
  • 3 Dokumentation in der Praxis. . KVHNO aktuell 2002; Heft 1+2, Mitteilungen der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

PD Dr. med. E. F. Meister

Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Klinikum St. Georg gGmbH

Akademisches Lehrkrankenhaus der

Universität Leipzig

Delitzscher Straße 141

04129 Leipzig

Email: HNO@sanktgeorg.de

Prof. Dr. T. Brusis

Institut für Begutachtung Köln

Dürener Straße 199–203

50931 Köln

Email: Prof-Brusis@t-online.de

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