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DOI: 10.1055/s-0030-1262343
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York
EuGH verpflichtet Kommunen zur Transparenz
Vergabe von Rettungsdienstaufträgen im FokusPublikationsverlauf
Publikationsdatum:
28. Juni 2010 (online)
Deutsche Kommunen müssen die Vergabe von Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst nachträglich bekannt machen. Tun sie dies nicht, verstoßen sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht. Die Richter ließen aber offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen im Rettungsdienst europaweit ausgeschrieben werden müssen. Das Urteil, das die Luxemburger Richter Ende April fällten, bezog sich auf eine Klage der Europäischen Kommission vom 15. April 2008. Dieser wiederum lagen Beschwerden privater und ausländischer Rettungsdienstanbieter zugrunde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Streit um die Vergabe von Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst vorerst beendet. Die EU-Kommission hatte Deutschland im April 2008 vor dem EuGH verklagt. Der Vorwurf der Brüsseler Behörde lautete: In Deutschland würden Aufträge an Rettungsdienste ohne europaweite Ausschreibung und nachträgliche Bekanntmachung vergeben. Damit verstoße die Bundesregierung gegen die EU-Vergaberichtlinien sowie gegen die Grundsätze der europaweiten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.
Korrespondenz
Fachjournalistin für Gesundheits- und Sozialpolitik
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