Krankenhaushygiene up2date 2011; 6(4): 313-321
DOI: 10.1055/s-0030-1257056
Ökonomie und Recht

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Haftungsrechtliche Aspekte der Krankenhaushygiene nach der Reform des Infektionsschutzgesetzes

Max  Middendorf
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Publikationsdatum:
19. Dezember 2011 (online)

Kernaussagen

  • Mit der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird den Leitern von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen die entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der geltenden Hygienestandards zugewiesen.

  • Ein Gewinn der Neuregelung ist die klare Anknüpfung an die Empfehlungen der KRINKO und der Kommission ART. Werden diese eingehalten, so streitet für die Einrichtung die Vermutung, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft gewahrt wurde.

  • Umgekehrt drohen bei einer Vernachlässigung der Sicherstellungspflichten den Leitern – und somit prinzipiell auch der organisatorisch-kaufmännischen Ebene – Sanktionen in Gestalt von Bußgeldern.

  • Darüber hinaus kommt auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung auch eine strafrechtliche Haftung von Krankenhausleitern in Betracht, wenn infolge organisatorischer Mängel die Erfüllung des Sicherstellungsauftrages bzgl. der Hygiene versäumt wird und hierdurch Patienten zu Schaden kommen. Insoweit wächst mit der Verantwortung auch der Rahmen der Verantwortlichkeit.

Literatur

  • 1 Schätzungen im Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 22.3.2011.  Bundestags-Drucksache 17/5178. abrufbar unter http://www.bundestag.de
  • 2 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze. Bundesgesetzblatt Nr. 41 (Teil 1) 3.8.2011. 1622
  • 3 Bales S, Baumann H G, Schnitzler N. Infektionsschutzgesetz. 23 Rn. 4 (noch zur alten, insoweit aber inhaltlich gleichen Fassung des Gesetzes). 2. Aufl. Stuttgart: W. Kohlhammer; 2003
  • 4 LG Nürnberg-Fürth .Urteil vom 8.2.2006,. 2 Ns 915 Js 144 710/2003 = NJW 2006 1824

Dr. RA Max Middendorf

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