DO - Deutsche Zeitschrift für Osteopathie 2011; 9(01): 30-31
DOI: 10.1055/s-0030-1250701
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Karl F. Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG Stuttgart

Einschränkungen der Therapierfreiheit des Heilpraktikers im Urogenitalbereich

Suzan Ulusal
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Publikationsdatum:
07. Februar 2011 (online)

Die Therapierfreiheit des Heilpraktikers besteht nicht uneingeschränkt. RA Suzan Ulusal erläutert Ihnen, weshalb das so ist, welche rechtlichen Normen der Einschränkung der Therapierfreiheit im Urogenitalbereich zugrunde liegen und inwieweit Therapierfreiheit besteht.

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Abb. 1 Die Berufsausübungsfreiheit ist ein Grundrecht und verfassungsrechtlich im Grundgesetz verankert. Foto: © Gerd Altmann/Pixelio

Die Freiheit, seinen Beruf frei wählen zu können (Berufsfreiheit) und diesen auch frei ausüben zu können (Berufsausübungsfreiheit), ist ein Grundrecht und verfassungsrechtlich im Grundgesetz in Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verankert. Im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs, sog. Berufsausübungsfreiheit, hat sich der Gesetzgeber in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG jedoch vorbehalten, diese durch Gesetze regeln und somit auch einschränken zu können. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Tätigkeiten, die abstrakt mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial verbunden sind, unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen. Die Ausübung der Heilkunde gehört im Hinblick auf das hohe Schutzgut Gesundheit zu diesen Tätigkeiten. Um in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde praktizieren zu dürfen, bedarf es daher der Approbation als Arzt oder der Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung, § 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz (HPG), also der Erlaubnis, den Beruf des Heilpraktikers ausüben zu dürfen (§ 1 Absatz 3 HPG).

Jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen unterliegt den Regelungen des Heilpraktikergesetzes, § 1 Absatz 2 HPG. Die Osteopathie ist in Deutschland kein anerkannter Ausbildungsberuf. Die Bezeichnung Osteopath ist daher in Deutschland keine Berufsbezeichnung, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung. Nach deutscher Rechtsprechung ist die Osteopathie eine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes und darf selbstständig nur durch Heilpraktiker oder durch Ärzte ausgeübt und verordnet werden.

Die amtliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bestätigt, dass der Heilpraktiker bei Ausübung seines Berufs keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Demgegenüber beinhaltet die Approbation als Arzt den weitergehenden Fähigkeitsnachweis. Grundsätzlich darf der Heilpraktiker daher alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden, die er tatsächlich beherrscht. So ist auch die Anwendung osteopathischer Verfahren von der Heilpraktikererlaubnis erfasst.