Notfallmedizin up2date 2009; 4(4): 297-313
DOI: 10.1055/s-0029-1240638
Allgemeine Prinzipien der Notfallmedizin

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Rechtliche Aspekte in der Notfallmedizin – Teil 1

Elmar Biermann
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Publication Date:
18 December 2009 (online)

Kernaussagen

Behandlungsfehler

Auch in der Notfallmedizin gelten die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Grundsätze des Arzthaftungsrechts: Wer die im Zeitpunkt der Behandlung nach den Sorgfaltsstandards der Fachgebiete geschuldete Sorgfalt außer Acht lässt – leicht fahrlässiges Verhalten reicht aus –, haftet für Schäden des Patienten, die ursächlich auf die schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung zurückgehen (Kausalzusammenhang, Kausalitätsproblem).

Zu den Behandlungsfehlern im weiteren Sinn gehören auch Mängel in der Organisation der notfallmedizinischen Versorgung, das heißt zum Beispiel mangelhafte Kooperation und Kommunikation, fehlerhafte Organisation der Abläufe, unzureichende Ausstattung der Rettungs- und Arbeitsmittel, unzureichende Qualifikation des eingesetzten Personals.

Delegation ärztlicher Maßnahmen

Bei der Delegation ärztlicher Maßnahmen an nicht ärztliches Personal sind im Grundsatz die allgemeinen Grenzen zu beachten, die nach derzeit gültiger Rechts- und Gesetzeslage die Stellung der Diagnose und die daraus abzuleitende therapeutische Entscheidung dem Arzt vorbehalten. Nicht ärztliche Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen ist im Rahmen ärztlich angeordneter Mitwirkung (Anordnungsbefugnis des Arztes), entsprechende Qualifikation des Rettungsdienstpersonals vorausgesetzt, nicht nur zulässig, sondern wird zum Beispiel im Rettungsassistentengesetz ausdrücklich vorgesehen. Im Rahmen zulässiger Delegation trägt das Rettungsdienstpersonal die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen (Durchführungsverantwortung).

Sind die Grundsätze der Notkompetenz des Rettungsdienstpersonals im Wesentlichen etabliert, so gilt dies für die sogenannten erweiterten Kompetenzen des Rettungsdienstpersonals im Sinne einer „arztfreien“ Verabreichung von Medikamenten noch nicht. Werden die Grenzen zulässiger Delegation überschritten und kommt ein Patient dadurch zu Schaden, droht den Beteiligten der Vorwurf des Übernahme-/Organisationsverschuldens.

Einwilligung

Zwar gilt auch in der Notfallmedizin der Grundsatz, dass zur Indikation der Maßnahme als weiteres Rechtfertigungselement die Einwilligung des – in der Regel durch ärztliche Aufklärung – informierten Patienten hinzukommen muss. Doch steht der Umfang der Aufklärung in umgekehrtem Verhältnis zur Dringlichkeit der Maßnahme. Die Rechtsprechung erkennt an, dass im Notfalleinsatz bei akut vital bedrohten Patienten speziell die Risikoaufklärung gegen Null tendiert und der Arzt mit der Einwilligung „nicht viel Umstände“ zu machen braucht. Dringliche Maßnahmen bei nicht entscheidungsfähigen Patienten können unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung vorgenommen werden, es sei denn, es sind konkrete Hinweise auf gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar. Im Zweifel gilt: in dubio pro vita.

Schweigepflicht

Die Pflicht zur Dokumentation, die Schweigepflicht – auch gegenüber der Polizei – gilt auch in der Notfallmedizin. Ebenso hat auch hier der Patient ein Recht auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auch Erben/nächste Angehörige des Patienten können Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen, wenn dies (Problem der Schweigepflicht) dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten nicht widerspricht.

Literatur

  • 1 Steffen E, Pauge B. Arzthaftungsrecht. 10. Aufl. Köln; RWS 2006: RN170
  • 2 Ulsenheimer K. Arztstrafrecht in der Praxis. 4. Aufl. Heidelberg; C. F. Müller 2008
  • 3 Petry F M. Haftpflichtschäden in chirurgischen Abteilungen deutscher Krankenhäuser – Zahlen, Ursachen und Konsequenzen. Der Chirurg BDC 6. 2009, 310. 
  • 4 „Vereinbarung zwischen dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten und dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen über die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung“.  Anästh Intensivmed. 1982;  10 403-405
  • 5 Weißauer W. Zusammenarbeit zwischen Chirurg und Anästhesist bei der operativen Patientenversorgung.  Anästh Intensivmed. 1982;  10 406-409
  • 6 Schüttler J, Biermann E. Der Narkosezwischenfall. Stuttgart; Thieme 2003: 165 ff. (2. Aufl. in Vorbereitung)
  • 7 Lissl P M. Rechtsfragen im Rettungswesen – Risiken im Einsatz. 2. Aufl. Stuttgart; Boorberg 2006
  • 8 BGH. NJW 1999, 1779. 
  • 9 Fehn K, Selen S. Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst. 2. Aufl. Edewecht, Wien; Stumpf und Kossendey 2003
  • 10 Boll M. Rettungsdienstliche Kompetenzgrenzen und das Strafrecht. MedR 2002, 232. 
  • 11 http://www.bundesaerztekammer.de
  • 12 Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst. 2.11.1992;. http://www.bundesaerztekammer.de
  • 13 Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien (04.05.2001), bestätigt durch den Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer 29.3.2007.  Deutsches Ärzteblatt. 2001;  98 A1211
  • 14 Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation (4.5.2001, aktualisiert 22.12.2003), bestätigt durch den Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen der Bundesärztekammer“ 29.3.2007.  Deutsches Ärzteblatt. 2001;  98 18 Deutsches Ärzteblatt. 2003;  100 51-52
  • 15 Stellungnahme der Bundesärztekammer zu Public Access Defibrillations-Programm, Stand 25.1.2009,. http://www.bundesaerztekammer.de
  • 16 Fehn K. Zur rechtlichen Zulässigkeit einer arztfreien Analgosedierung im Rettungsdienst. Teil 1: Analgosedierung mittels Ketamin und Midazolam beim isolierten Extremitätentrauma.  Der Notarzt. 2009;  25 1-10
  • 17 Fehn K. Zur rechtlichen Zulässigkeit einer arztfreien Analgosedierung im Rettungsdienst. Teil 2: Analgosedierung mittel Morphin beim akuten Koronasyndrom.  Der Notarzt. 2009;  25 37-40
  • 18 Ärztliche Kernkompetenz & Delegation in der Anästhesie.  Anästh Intensivmed. 2007;  48 712-714
  • 19 Ärztliche Kernkompetenz & Delegation in der Intensivmedizin.  Anästh Intensivmed. 2008;  49 52-53
  • 20 Ufer M R. Neue juristische Aspekte des Rettungsdienstes.  Leben retten. 1993;  19 50ff
  • 21 Fehn K. Der notärztliche Behandlungsfehler im Strafrecht.  Der Notarzt. 2008;  24 85-89
  • 22 Ulsenheimer K, Biermann E. Leitlinien – medico-legale Aspekte.  Anästh Intensivmed. 2008;  49 105f
  • 23 LG Potsdam, Az.: 27 NS 96/07, siehe auch Ärztezeitung 14.7.2009. 
  • 24 Wölk F. Der minderjährige Patient in der ärztlichen Behandlung – Bedingungen für die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts von Minderjährigen bei medizinischen Eingriffen. MedR 2001, 80. 
  • 25 BGH. NJW 1980, 1333; BGH. NJW 1984, 1397. 
  • 26 BGHSt 12, 382 ff.; siehe auch BGH. NJW 1984, 1397 ff. 
  • 27 MedR 2007, 601. 
  • 28 Klingshirn H. Die Sicherungsaufklärung – auch ein Problem für den Notarzt?.  Der Notarzt. 2007;  35 15-17
  • 29 Fehn K. Zur Dokumentationspflicht und -pflichtverletzung des Notarztes und des nichtärztlichen Assistenzpersonals im Rettungsdienst.  Der Notarzt. 2008;  24 169-174
  • 30 Katzenmeier. Laufs A, Katzenmeier C, Lipp V Arztrecht. 6. Aufl. München; Beck 2009: Kap.IX
  • 31 BGH, NJW 1985, 2203. 
  • 32 OLG Karlsruhe. NJW 1984, 676. 
  • 33 OLG Bremen. MedR 1984, 112. 
  • 34 Tries R. Strafrechtliche Probleme des Rettungsdienstes. 3. Aufl. Edewecht, Wien; Stumpf und Kossendey 2005: 65ff

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