Zusammenfassung
Nach der ärztlichen Berufsordnung ist der Arzt verpflichtet, über die in Ausübung
seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen
Aufzeichnungen zu führen (1). Für sie hat sich gemeinhin die Bezeichnung Krankenakte
oder -unterlagen eingeprägt. Dabei handelt es sich um höchst unterschiedlich ausgestaltete
und zu qualifizierende Unterlagen, angefangen von Krankengeschichten, Diagnosen, Verlaufsberichten,
Untersuchungsbefunden, Arztbriefen über Bescheinigungen, technische Aufzeichnungen
(EKG, EEG.CT) bis hin zu Fotos, asservierten Fremdkörpern, Gesprächsaufzeichnungen,
um nur einige zu nennen (1a).