B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2009; 25(4): 174-175
DOI: 10.1055/s-0029-1224545
RECHT

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Die Marke

S. Fritz1
  • 1Justiziarin des DVGS e. V.
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
12. August 2009 (online)

Durch die zunehmende Verengung des Marktes wird es auch im Bereich der Bewegungstherapie und des Gesundheitssports immer schwieriger, neue Bezeichnungen zu finden, die eintragungsfähig sind und nicht bereits bestehende Rechte Dritter verletzen. Zugleich zeigt die Beratungspraxis, dass sich ein ganz neues Markenbewusstsein auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen entwickelt hat: Die Vermarktungsfähigkeit eines Produktes oder einer Dienstleistung hängt nicht allein von der Qualität, sondern auch von der Überzeugungskraft der Marke ab.

Schon in der Planungsphase muss daher nicht nur geprüft werden, ob das gewünschte Kennzeichen Rechte Dritter verletzt, sondern auch, ob es überhaupt eintragungsfähig ist. In den drei nachfolgend dargestellten Entscheidungen aus dem ­Bereich der Bewegungstherapie hatten die Anmelder dies offensichtlich im Vorfeld nicht gemacht. Jedenfalls hat das Bundespatentgericht (BPatG) in allen drei Fällen die ablehnende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt. Im Gegensatz zur Frage der Verletzung Rechte Dritter, die vom DPMA bei der Eintragung einer Marke nicht geprüft wird, prüft das DPMA von Amts wegen das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse. Die Eintragungskosten beim DPMA sind dann aber auch bei einer späteren Rücknahme der Anmeldung bereits entstanden.

Korrespondenzadresse

Dr. jur. S. Fritz

HILLE BEDEN Rechtsanwälte

Zollstockgürtel 59

50969 Köln

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