1 Dem lag ein Antrag aus 1976 von Abgeordneten der SPD / FDP (Bundestagssache 7/4940)
und eine Entscheidung des BVerfG von 1978 (1 BvR 16/72) zugrunde.
2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 2002 im Fall Goodwin
vs U. K., einen post-op-transsexuellen Menschen als dem neuen Geschlecht zugehörig
anzuerkennen, vgl. NJW-RR 2004, 289 Rn89-93.
3 BVerfG 1 BvR 938/81 zur Altersgrenze bei der Personenstandsänderung, BVerfG 1 BvL
38/40, 43/92 zur Altersgrenze bei der Vornamensänderung, BVerfG 1 BvL3/03 zum Wegfall
des geänderten Vornamens bei Heirat, BVerfG 1 BvL 1/04, 12/04 zur Anwendbarkeit des
TSG für Ausländer, BVerfG 1 BvL 10/05 zum Erfordernis der Ehelosigkeit für die Personenstandsänderung.
4 BVerfGE 49, 286 (298)
5 OLG Zweibrücken, StAZ 2003, 171, 172; OLG Naumburg, StAZ 2002, 169, 170; KG, StAZ
1965, 217
6 Die Betroffenen könnten dann den Weg über § 47 PStG gehen und das Geburtenbuch berichtigen
lassen, der ebenfalls mögliche Weg über TSG dürfte aber in der Regel der weniger komplizierte
sein.
7 Manche Intersexuelle sehen das anders, sie treten dafür ein, sich sowohl dem einen
als auch dem anderen Geschlecht zuordnen zu müssen.
8 vgl. Appel M, Koch E, Schreier M. Biologisches versus soziales Geschlecht: Modelle,
Diagnose, Wertung. Kölner Psychologische Studien 2003; 8: 1–57
9 UR III 38/06 aus dem Jahr 2006
10 § 12 FGG
11 § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
12 1 BvL 1 und 12/04, vgl. FamRZ 2006, 1818
13 Art. 3 Abs. 1 GG
14 Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit (i. V. m.) Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
15 BVerfGE 60, 123, BVerfGE 88, 87
16 Personenstandsänderung 1982, Vornamensänderung 1993
17 beispielsweise der Regierungspräsident oder die Staatsanwaltschaft
18 Vgl. BTag-Innenausschuss 2007 Protokoll Nr. 16/31 S. 23 f., wo die Vertreter des
BMI und die Innenministerien der Länder den Verzicht auf den VÖI ebenfalls befürworten
19 so aber z. B. Heinrichs/Ellenberger in Palandt BGB Kommentar 67. Auflage 2008 § 1
Rn. 12
20 Eine Studie zu den ersten zehn Jahren des TSG von Osburg und Weitze aus dem Jahr
1993 zeigt, dass die Ablehnungsrate bei Anträgen nach § 8 TSG 3,6 %, nach § 1 TSG
10,9 % betrug (Söder, Manfred. Die Strukturen der Herkunftsfamilien weiblicher Transsexueller.
Universität Düsseldorf: Diplomarbeit im Fach Psychologie, 1998).
21 Was streng genommen dann erst noch zu schaffen wäre, da es bislang nicht oder nur
auf dem Papier existiert. Dies sollte der Gesetzgeber zur Kenntnis nehmen und auf
die Gutachten verzichten, die einen unnötigen Kosten- und Zeitaufwand bedeuten.
22 Grünberger, Michael. Die Reform des TSG: Großer Wurf oder kleine Schritte? 2007:
S. 6 (http://www.uni-koeln.de/jur-fak/bhgg/personen/aktuell/gruenberger/reform-tsg.pdf), Schenk, Christian. Stellungnahme. 2007, S. 21ff (http://bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung04/Stellungnahmen/Stellungnahme04.pdf)
23 Schenk, Christian. Stellungnahme. 2007, S. 22 (http://bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung04/Stellungnahmen/Stellungnahme04.pdf)
24 Bislang war man in diesem Fall auf den Geburtsschein angewiesen, der keinen Geschlechtsvermerk
enthält.
25 § 154 AO
26 Die Gerichte verhalten sich uneinheitlich, wie sie eine Person nach Beantragung der
Vornamensänderung anschreiben. Teilweise verwenden sie bereits die „richtige” Anrede
und den neuen Namen, teilweise erst nach dem rechtskräftigen Beschluss, manchmal,
wohl aus Nachlässigkeit, aber auch nach Rechtskraft der Namensänderung den alten Namen.
Meiner Ansicht nach erfordert es schlicht der zwischenmenschliche Respekt, die Antragsteller
bereits entsprechend ihrem Antrag anzuschreiben.
27 Nach dem Buchstaben (Anfangsbuchstabe des Familiennamens) kommt eine dreistellige
Zahl, deren erste Ziffer geschlechtsspezifisch ist (0 = männlich, 5 = weiblich).
28 BVerfGE 115, 1 vom 6. Dezember 2005
29 BVerfG in FamRZ 2006, 182
30 Das Erfordernis für die Personenstandsänderung „nicht verheiratet zu sein” hat das
BVerfG für mit dem GG unvereinbar erklärt.
31 Nach der derzeitigen Gesetzeslage können das nur noch der operative Eingriff und
die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit sein.
32 § 9 Abs. 3 Satz 1 TSG
33 1 BvL 3/03 und 1 BvL 10/05
34 1 BvL 3/03
35 Nach meiner Auffassung hat man die „kleine Lösung” nie als bloßes Durchgangsstadium
begreifen können und dürfen. Anderenfalls würde das TSG keinen Sinn machen, da es
von seiner Grundkonzeption her beide Möglichkeiten als völlig gleichberechtigt nebeneinander
stellt. Davon sorgfältig zu unterscheiden ist die Tatsache, dass in den vielen Fällen
auf eine Namensänderung auch die Personenstandsänderung folgt; dies hat aber mit der
Gesetzessystematik nichts zu tun.
36 Vgl. DGfS in ZfS 2001, 258 (261 ff.)
37 Art. 2 Abs. 2 GG
38 Anders sah dies das OLG Düsseldorf (3 Wx 88/95).
39 § 11 TSG
40 § 12 Abs. 1 TSG
41 § 12 Abs. 2 TSG
42 vgl. BTag-Innenausschuss 2007, Protokoll Nr. 16/31 Seite 34
43 vgl. hierzu Sophinette Becker u. a. in: Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen.
Standards der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin
und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft. Psychotherapeut 1997; 42 (4): 256 ff.
44 so Sophinette Becker in: Abschied vom „echten” Transsexuellen. Zum Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005. Z Sexualforsch 2006; 19: 154–158
45 § 9 TSG
46 Für die gesetzliche Krankenversicherung seit dem Urteil des Bundessozialgerichts
3 RK 15/86
47 Tatbestand: Sexuelle Identität, nach Rspr. des EuGH sollen auch TS vom Schutzbereich
des Gesetzes erfasst werden! Diskriminierung liegt hier allerdings nicht wegen „Geschlechts”
vor, sondern wegen der „Geschlechtsumwandlung”! Durch Einbeziehung der „sexuellen
Identität” ist die Rspr. des EuGH wohl obsolet geworden. Benachteiligung wegen Geschlechts
ist demgegenüber bei Intersexuellen tatbestandlich gegeben.
48 Frau Dr. Schiffels ist eine Buchautorin, die sich seit Längerem aktiv mit Verbesserungsmöglichkeiten
im Umgang mit Transsexuellen befasst (mehr über sie unter http://www.transgender-net.de/Buecher/biographien/schiffels.html).
Deborah Reinert
Statthalterhofweg 7
50858 Köln
eMail: info@deborahreinert.de