Geburtshilfe Frauenheilkd 2008; 68 - PO_Endo_02_10
DOI: 10.1055/s-0028-1089025

Einstellungen von Kinderwunschpatientinnen zu kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium (EVS) und Embryonen

R Armbrust 1, A Borkenhagen 2, U Montag 1, C Sibold 1, H Kentenich 1
  • 1Fertility Center Berlin, Berlin
  • 2Abt. f. Med. Psych. & Med. Soz. Universität Leipzig, Leipzig

Problem: Das Embryonenschutzgesetz (EschG) erlaubt den Transfer von maximal drei Embryonen pro Behandlungszyklus. In der Regel müssen alle gewonnenen Embryonen transferiert werden. Das vorsätzliche Erzeugen überzähliger Embryonen ist in Deutschland verboten, lediglich die routinemäßige Krykonservierung (Kryo) von Eizellen im Vorkernstadium (EVS) ist i. R. einer Kinderwunschbehandlung (Kw-Behandlung) möglich. Methode: Einstellungen von 223 Kw-Pat. mit EVS wurden erfragt und mittels Häufigkeitsstatistik ausgewertet. Ergebnis: 52% stimmen einer Legalisierung der Spende von EVS an andere KW-Paare zu. 85% sprechen sich im Todesfall, 62% bei Trennung dafür aus, die Kw-Behandlung fortsetzen zu dürfen und die EVS nicht wie gesetzlich vorgeschrieben verwerfen zu müssen. 37% der Befragten wollen ihre EVS für die weitere Kw-Behandlung verwenden, 19% möchten sie verwerfen, 17% möchten eine begrenzte Kryo, 15% erwägen die Spende zu Forschungszwecken, 12% erwägen die unbefristete Kryo ihrer EVS – eine in Deutschland legale Option. Generell favorisieren die Kw-Pat. die Verwendung von EVS gegenüber dem Verwerfen. Kw-Pat. mit EVS trennen nicht so rigide zwischen EVS und Embryonen wie das deutsche Embryonenschutzgesetz. 72% sprachen sich für eine Legalisierung der Kryo von Embryonen aus. 48% der Kw- Pat. würde überzählige kryokonservierte Embryonen eher zu Zwecken der Stammzellforschung und 37% an andere Kw-Pat. spenden als sie zu verwerfen. Schlussfolgerung: Es zeigt sich die Notwendigkeit einer neuerlichen breiten Debatte, die die Betroffenenperspektive einbezieht und die bisherige Fokussierung auf den Status des Embryo um den sozialen Aspekt der familiären Bindungen ergänzt.