RSS-Feed abonnieren
DOI: 10.1055/a-2695-9960
Rechtsticker
Autoren
Richtlinie zur Notfallpflege – was fehlt noch?
Die G-BA-Richtlinie zur Notfallpflege liegt im Entwurf vor und beinhaltet auch personale Anforderungen. Dabei wird die Rolle von Notfallsanitätern sowie der Notfallpflege gestärkt; auch wenn wieder mal von Pflegefachkraft anstatt Pflegefachperson innerhalb der Richtlinie die Rede ist. Doch Operationstechnische Assistenten (OTA) und Anästhesietechnische Assistenten (ATA) bleiben außen vor, obwohl ihre Ausbildung zahlreiche Kompetenzen in Notfallversorgung vermittelt. So beinhaltet die Ausbildung deutlich mehr Stunden im Bereich Notfall als bei vielen anderen Berufsgruppen, ATA und OTA haben u. a. folgendes Wissen im Bereich Notfallversorgung: Sie erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen des Arztes ein; sie erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und haben in Notaufnahme und Ambulanz mindestens 200 Ausbildungsstunden zu absolvieren. Gleichwohl werden sie nicht von der Richtlinie vorgesehen. Dabei wäre eine Berücksichtigung in Form der expliziten Nennung so wichtig – schafft diese doch Klarheit bei Aufgaben, Verantwortung und Haftung.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
05. November 2025
© 2025. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
