Rofo 2025; 197(02): 222-227
DOI: 10.1055/a-2478-5280
DRG-Mitteilungen

Frühere Termine für Selbstzahler – eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung

I. Einführung

Freie Terminkapazitäten sind für gesetzlich krankenversicherte Patienten ein rares Gut. Halten sich die vertragsärztlichen Leistungserbringer an die mit dem Versorgungsauftrag verbundenen Sprechstunden, müssen gesetzlich krankenversicherte Patienten in der Regel mit langen Wartezeiten rechnen. Gesetzlich krankenversicherte Patienten sind im gesamten fachärztlichen Bereich häufig mit der ernüchternden Realität von Wartezeiten von drei bis sechs Monaten konfrontiert, während es im Bereich privatversicherter Patienten deutlich mehr freie Kapazitäten und in der Folge kürzere Wartezeiten gibt. Nicht selten kommt es daher im Rahmen von Terminbuchungen über Online-Plattformen vor, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten als Selbstzahler Termine vereinbaren. Teilweise wird im Rahmen einer solchen Buchung ein Hinweis eingeblendet, dass die Leistung nur als Selbstzahlerleistung zu dem früheren Termin stattfinden könne. Ein weiteres Problem des Patientenmanagements, das in diesem Beitrag nicht weiter vertieft wird, stellt die Terminuntreue von gesetzlich- und privatversicherten Patienten dar. Es kommt mitunter vor, dass Termine von GKV-Patienten nicht abgesagt werden, so dass letztlich anderen GKV-Patienten frühzeitigere Untersuchungsmöglichkeiten vorenthalten werden und es unter Umständen zu wirtschaftlichen Schäden in der (radiologischen) Praxis durch Vakanzen kommt.



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Artikel online veröffentlicht:
24. Januar 2025

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