Zeitschrift für Palliativmedizin 2024; 25(05): 223
DOI: 10.1055/a-2256-9003
Forum

Mitteilungen der Österreichischen Palliativgesellschaft

„Etwas Besseres als den Tod findest Du überall“, sagen die Bremer Stadtmusikanten. Ein inspirierender Gedanke, der dazu ermutigt, Lösungen zu suchen, auch wenn der Weg schwierig ist.

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Pharmischtes

„Pharmischtes“ erscheint zwei- bis dreimal im Jahr und darf gerne verteilt werden. Wegen der zahlreichen möglichen Wirkungen und Nebenwirkungen auch „Kortison, Medikament des Teufels“ genannt, ranken sich viele Mythen um die Glukokortikoide. In der Palliativmedizin ist Dexamethason nicht wegzudenken! Die aktuelle Ausgabe sowie alle anderen Ausgaben finden Sie auf www.palliativ.at.

Pflegereform Österreich

Im Rahmen der aktuellen Pflegereform soll das Berufsbild der Heimhilfe weiterentwickelt werden. Derzeit laufen noch die Abstimmungen dazu. Laut parlamentarischen Erläuterungen sind folgende Maßnahmen geplant: Wer das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgeschlossen hat, soll künftig auch – auf Anweisung vom Gesundheitspersonal – Blutdruck, Puls und Temperatur messen, den Blutzucker mittels digitaler Geräte kontrollieren, beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen helfen sowie bei der Verabreichung von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen unterstützen dürfen. Zu diesem Zweck soll die theoretische Ausbildung von 100 auf 118 Unterrichtseinheiten und das Praktikum von 40 auf 48 Stunden verlängert werden. Zudem sind Änderungen in der Theorie-Praxis-Verteilung geplant. Die finale Version der neuen Rechtsvorschrift steht noch aus. Die novellierte Rechtsvorschrift soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten, sofern bis dahin mindestens fünf Länder das landesgesetzliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen haben.

Verfassungsgerichtshof berät über Sterbeverfügungsgesetz

Ein Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, halten das Sterbeverfügungsgesetz sowie die 2022 geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur „Mitwirkung an der Selbsttötung“ für verfassungswidrig und haben deshalb beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung mehrerer Bestimmungen beantragt.

Die Antragsteller betrachten auch die Neufassung des Sterbeverfügungsgesetzes als verfassungswidrig und fordern die Aufhebung mehrerer Vorschriften. Dazu gehört die Regelung, dass laut Sterbeverfügungsgesetz einer der beiden aufklärenden Ärzte über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss und dass Sterbeverfügungen nur ein Jahr gültig sind. Den Antragstellern zufolge machen die „zeitraubenden und kostspieligen“ Formalitäten einen raschen, begleiteten und selbstbestimmten Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich. Dies verstoße gegen das Recht auf Privatleben, das Recht auf Leben und den Gleichheitsgrundsatz.

Der VfGH wird in den kommenden Wochen unter anderem über diese Anträge beraten. Steht ein Fall auf der Tagesordnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass darüber in diesen Tagen entschieden wird. Die Entscheidungen des VfGH werden nach Abschluss der Beratungen den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach kann der VfGH die Öffentlichkeit informieren. Die Entwicklungen bleiben abzuwarten.

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Article published online:
02 September 2024

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