Allgemein- und Viszeralchirurgie up2date 2023; 17(02): 189-198
DOI: 10.1055/a-1957-0666
Recht, Begutachtung, Qualitätssicherung

Ärztliche Schweigepflicht

Jörg Heberer
,
Nicole Bäuml

Die Arzt-Patienten-Beziehung ist gekennzeichnet durch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Ärzte die ihnen im Rahmen einer Behandlung anvertrauten Informationen geheim halten und sorgsam mit ihnen umgehen. Aus diesem Grund unterliegen Ärzte dem straf- und berufsrechtlich verankerten Gebot der ärztlichen Schweigepflicht. Andererseits müssen natürlich Ärzte die ihnen im Behandlungsverhältnis bekannt gewordenen Informationen in bestimmten Fällen offenbaren dürfen.

Kernaussagen
  • Die ärztliche Schweigepflicht ist berufsrechtlich normiert in § 9 MBO-Ä (bzw. den jeweiligen Berufsordnungen der Länder) und strafrechtlich in § 203 StGB.

  • Ärzte, deren Hilfspersonal und die in Ausbildung befindlichen Personen, mithin also das organisatorisch eingegliederte und weisungsgebundene Personal, unterliegen der Schweigepflicht. Aber auch externe Dritte, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes, deren Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst sind, unterliegen der Schweigepflicht. Das Personal sowie diese externen Dritten müssen zwingend auf die Einhaltung der Schweigepflicht verpflichtet werden, da anderenfalls eine Strafbarkeit droht.

  • Sämtliche Informationen, die dem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft als Arzt mitgeteilt oder bekannt werden, unterliegen der Schweigepflicht.

  • Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedem Dritten außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses.

  • Um sich nicht einer Schweigepflichtverletzung schuldig zu machen, benötigt der Arzt Dritten gegenüber einen Rechtfertigungsgrund zur Offenbarung. Als Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht

    • die Einwilligung des Patienten,

    • gesetzliche Offenbarungsbefugnisse und

    • allgemeine Rechtfertigungsgründe wie ein rechtfertigender Notstand oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen.

  • Ab 01.01.2023 kann für die Schweigepflicht gegenüber Eheleuten die sog. Ehegattennotvertretung gelten, die eine neue gesetzliche Offenbarungsbefugnis schafft. Allerdings gilt diese ausschließlich in den in § 1358 BGB bezeichneten Fällen.



Publication History

Article published online:
28 March 2023

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