Rofo 2022; 194(11): 1271-1274
DOI: 10.1055/a-1931-7020
DRG-Mitteilungen

Anforderungen an Bürgschaftserklärungen und andere Sicherheitsleistungen für MVZ GmbHs

I. Einleitung

Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V kann nicht nur ein einzelner Arzt eine vertragsärztliche Zulassung erwerben, sondern auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), welches als juristische Person des Zivilrechts insofern gleichberechtigt mit den Vertragsärzten ist. Dabei können sowohl arztgruppengleiche als auch fachübergreifende MVZ gegründet werden (vgl. dazu Schaks NZS 2016, 761 (762)). Bei dem MVZ handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden können. Voraussetzung für das Tätigwerden von angestellten Ärzten ist, dass diese wie die Vertragsärzte, über eine Arztregistereintragung verfügen (§ 95 Abs. 1 SGB V). Der jeweils örtlich zuständige Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entscheidet über die Zulassung des MVZ zu der vertragsärztlichen Versorgung.



Publication History

Article published online:
25 October 2022

© 2022. Thieme. All rights reserved.

Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany