Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen
Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erklärt und festgestellt,
dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit umfasst, sich selbst
das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Vorausgesetzt
wird dabei, dass der Suizidentschluss freiverantwortlich gefasst wurde. Lebensalter,
Lebenssituation, etwaige Erkrankungen und deren Stadium oder die Prognose spielen
keine Rolle. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass niemand dazu verpflichtet werden
kann, Assistenz beim Suizid zu leisten. Aktuell wird intensiv darüber diskutiert,
ob und ggf. in welcher Form der Gesetzgeber Regelungen zum Schutz der Selbstbestimmung
über das eigene Leben ergreifen soll. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die
Frage, ob Suizidassistenz eine ärztliche Aufgabe ist. Der Deutsche Ärztetag hat dies
im Mai 2021 verneint, allerdings zugleich das Verbot der ärztlichen Unterstützung
von Suiziden aus der Musterberufsordnung gestrichen.