Rofo 2022; 194(03): 331-334
DOI: 10.1055/a-1720-6436
DRG-Mitteilungen

Der Radiologe als „hoheitlich Bediensteter“

I. Die Beteiligten: Unfallversicherungsträger, verletzter Versicherter, Durchgangsarzt, Radiologe

Die Überschrift mutet antiquiert an; dass ein Facharzt für Radiologie z. B. bei der Erstellung eines Röntgenbildes hoheitlich handeln soll, überrascht. Und dennoch gibt es Fälle, bei denen dieses Phänomen auftaucht, häufiger als man vermutet.



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11 February 2022

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