Geburtshilfe Frauenheilkd 2021; 81(12): 1282-1283
DOI: 10.1055/a-1688-0893
GebFra Magazin
Recht in der Praxis

Operation, Strahlentherapie oder Abwarten? – Zur Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen

Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14.05.2019 – Az. 1 U 48/18
Albrecht Wienke
1   Wienke & Becker – Köln, Köln, Deutschland
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Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten[ 1 ] bestimmt § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Arzt den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartenden Folgen und Risiken der geplanten Maßnahme sowie deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sowie Alternativen aufklären muss. Der Patient soll auf Grundlage dieser Informationen eine mündige Entscheidung treffen, also in den geplanten Eingriff einwilligen oder diesen ablehnen. Gegenstand des Aufklärungsgesprächs sind immer auch Informationen über Alternativen zu der geplanten Behandlungsmaßnahme. Allerdings gewährt die Therapiefreiheit dem Arzt grundsätzlich die freie Entscheidung über die Wahl der Behandlungsmethode. Daher muss im Gespräch mit dem Patienten nicht jede denkbare Behandlungsalternative thematisiert werden. Vielmehr beschränkt sich die Aufklärungspflicht auf gleichwertige Behandlungsmethoden.
Wie weit die Aufklärungspflicht des Arztes bei alternativen Behandlungsmethoden geht, zeigt exemplarisch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 14.05.2019 – Az.: 1 U 48/18). Das Urteil ist außerdem ein Beispiel dafür, dass in Arzthaftungsprozessen immer öfter ein vermeintlicher Aufklärungsfehler auf Patientenseite als Einfallstor für die Begründung einer Haftung genutzt wird. Denn die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt stets beim behandelnden Arzt.

1 In diesem Beitrag wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet; sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts.




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Article published online:
08 December 2021

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