Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten[
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] bestimmt § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Arzt den Patienten
über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartenden Folgen und Risiken der geplanten Maßnahme
sowie deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sowie Alternativen
aufklären muss. Der Patient soll auf Grundlage dieser Informationen eine mündige Entscheidung
treffen, also in den geplanten Eingriff einwilligen oder diesen ablehnen. Gegenstand
des Aufklärungsgesprächs sind immer auch Informationen über Alternativen zu der geplanten
Behandlungsmaßnahme. Allerdings gewährt die Therapiefreiheit dem Arzt grundsätzlich
die freie Entscheidung über die Wahl der Behandlungsmethode. Daher muss im Gespräch
mit dem Patienten nicht jede denkbare
Behandlungsalternative thematisiert werden. Vielmehr beschränkt sich die Aufklärungspflicht
auf gleichwertige Behandlungsmethoden.
Wie weit die Aufklärungspflicht des Arztes bei alternativen Behandlungsmethoden geht,
zeigt exemplarisch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg,
Urteil vom 14.05.2019 – Az.: 1 U 48/18). Das Urteil ist außerdem ein Beispiel dafür,
dass in Arzthaftungsprozessen immer öfter ein vermeintlicher Aufklärungsfehler auf
Patientenseite als Einfallstor für die Begründung einer Haftung genutzt wird. Denn
die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt stets beim behandelnden Arzt.