Rofo 2021; 193(06): 733-735
DOI: 10.1055/a-1459-0421
Radiologie und Recht

Aktuelle Rechtsprechung in der Radiologie – Kostenerstattung für PET-CT/MRT-Untersuchungen und keine CT-Abrechnungsgenehmigung für Doppelfachärzte

I. Kostenerstattung für PET-CT/MRT-Untersuchung zur Tumordiagnostik gebilligt

1. Einführung

Auch nicht anerkannte Behandlungsmethoden können unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterfallen.

Maßgeblich für eine Kostenübernahme durch die GKV ist insbesondere § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kostenerstattung einer anerkannten als auch einer nicht anerkannten Behandlungsmethode ist grundsätzlich möglich, sofern die Antragstellung der Kostenübernahme vor Inanspruchnahme der Leistung erfolgte und die Krankenkasse die Kostenübernahme zugesagt oder nicht fristgemäß reagiert hat, § 13 Abs. 2 und Abs. 3a SGB V. Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen sind von der Krankenkasse zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, § 13 Abs. 3 SGB V.


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Article published online:
20 May 2021

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