Geburtshilfe Frauenheilkd 2021; 81(04): 382-383
DOI: 10.1055/a-1401-4930
DGGG
Mitteilungen aus der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG)

Berlin, im Januar 2021 – Medizinisch indizierter Ultraschall bei Schwangeren stellt keine Ordnungswidrigkeit dar

Der Gesetzgeber untersagt in der seit 01.01.2021 verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung [1] Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation (§ 10) [2]. Demnach stellen nichtmedizinische Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich sogenannte Babykino eine Ordnungswidrigkeit dar. Der § 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen [3]. Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach den Mutterschafts-Richtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.



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Artikel online veröffentlicht:
14. April 2021

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