Rofo 2021; 193(02): 218-221
DOI: 10.1055/a-1299-5581
Radiologie und Recht

Die Entziehung der ärztlichen Approbation

Häufig sieht sich ein Arzt und gelegentlich ein Radiologe im Nachgang zu einem Strafverfahren einem Approbationsentziehungsverfahren vor der Approbationsbehörde ausgesetzt – jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren mit einem Strafbefehl oder einem Strafe aussprechenden Urteil, also nicht durch einen Freispruch endet. Es muss gleichwohl nicht zwingend ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorangehen, sofern die Approbationsbehörde Kenntnis von Umständen erlangt, die belegen, dass die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs eingetreten sein könnte. Besonders aktuell ist dabei die Frage, ob SARS-Cov-2-leugnenden Ärzten die Approbation entzogen werden kann oder sogar muss. Die Approbationsbehörde ist weder die Ärztekammer noch ein ärztliches Berufsgericht, vielmehr handelt es sich dabei um auf Länderebene angesiedelte Verwaltungseinheiten. In einigen Ärztekammerbezirken können die ärztlichen Berufsgerichte jedoch die Feststellung eines zur Ausübung des Arztberufes unwürdigen Arztes treffen und damit mittelbar der Approbationsbehörde eine tatsächliche Grundlage für deren Einleitung eines Prüfverfahrens schaffen.



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Article published online:
28 January 2021

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