NOTARZT 2020; 36(06): 321-322
DOI: 10.1055/a-1274-1956
Aktuelles

Stellungnahmen der Verbände zum Entwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Das Interesse ist groß. Alle beteiligten Verbände haben Stellungnahmen abgegeben zum neuerlichen Reformvorschlag für das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 31.07.2020, der als Artikel 12 in den Referentenentwurf zu einer Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin eingearbeitet wurde [1]. Das BMG greift darin die Forderung nach einer verbesserten Rechtssicherheit für Notfallsanitäter auf. Diese sollen in lebensbedrohlichen Notfällen heilkundliche Maßnahmen ausführen, welche formal unter dem Arztvorbehalt stehen und nach bisheriger Lesart nur durch einen „übergesetzlichen Notstand“ zu rechtfertigen waren. Das BMG folgt mit der Formulierung im Kern einem Vorschlag der Bundesärztekammer vom März 2020, die vorgeschlagen hatte, das Ausbildungsziel nach § 4 Absatz 2 Nummer 1c des NotSanG als bedingte Berechtigung zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten in den § 1 des NotSanG hineinzuschreiben. Die heilkundliche Kompetenz für Notfallsanitäter sollte in diesem Vorschlag bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer ärztlichen oder einer teleärztlichen Versorgung gelten, wobei der Begriff „teleärztlich“ erstmalig in diesem Zusammenhang verwendet wurde.



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Article published online:
07 December 2020

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