Kosten der Heilpraktikerausbildung können ohne Einschränkungen geltend gemacht werden,
wenn der Kandidat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann. Ist
die Heilpraktikerausbildung eine Erstausbildung, sind diese Kosten nur als Sonderausgaben
begrenzt abzugsfähig. Als Ausbildungskosten sind alle Kosten abzugsfähig, die durch
die Ausbildung veranlasst sind. Die Aufwendungen sind nur in dem Jahr abzugsfähig,
in dem sie bezahlt wurden.
Keywords
Steuerrecht - Heilpraktikerausbildung - Erstausbildung - Umschulung - Fortbildung
- Weiterbildung - Gewinnerzielungsabsicht - Kosten - Quittung - Reisekosten