Gesundheitswesen 2020; 82(06): 490-491
DOI: 10.1055/a-1172-2312
Panorama
Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Abgrenzungstatbestand der Fachleistungen des SGB IX und den Pflegeleistungen im SGB XI – eine vergleichende Analyse

Takis Mehmet Ali

Das im Jahr 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) tritt in unterschiedlichen Reformstufen in Kraft. Im Jahr 2020 ist die 3. Reformstufe mit den größten Änderungen in der Eingliederungshilfe erreicht. Dabei geht die Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe in ein eigenes Leistungsrecht über und wird im 2. Teil des SGB IX implementiert. Eine grundsätzliche Änderung ist der Wegfall der Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Wohnformen. Dementsprechend sollen auch die dann zu erbringenden Assistenzleistungen nicht mehr in Abhängigkeit von der Wohnform betrachtet werden, sondern individuell (bzw. auch personenzentriert), bedarfsgerecht und ortsunabhängig. Die heutigen Leistungen werden institutionsgestützt erbracht, künftig sollen die Personenzentrierung und die individuellen Bedarfe im Vordergrund stehen. Dabei steht das sog. Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Assistenzbedarf nach Vorgaben des §104 Abs. 1 und 2 SGB IX im Vordergrund, sofern sie angemessen sind.



Publication History

Article published online:
30 June 2020

© Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York