Senologie - Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2020; 17(02): 69-70
DOI: 10.1055/a-1157-5228
Aktuell diskutiert

Beihilfefähigkeit von Früherkennungsuntersuchungen auf erblichen Brustkrebs

Florian Wolf
Praxisrecht – Rechtsanwälte Dr. Fürstenberg & Partner
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Die Ungleichbehandlung niedergelassener Fachärzte für Humangenetik einerseits und verschiedener Krankenhäuser andererseits im Bereich molekulargenetischer Untersuchungen auf das Vorliegen von erblichem Brustkrebs durch die Beihilfe und private Krankenversicherungen ist ein steter Quell des Ärgernisses.

So sehen die Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder in der Regel Beschränkungen entsprechender Früherkennungsuntersuchungen auf die Durchführung der Untersuchung durch „von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren“ vor.

Auch wenn diese Beschränkung in der Regel in den Vorschriften über Früherkennungsuntersuchungen zu finden ist, wird die Beihilfefähigkeit von humangenetischen diagnostischen Untersuchungen bei Niedergelassenen häufig mit dem Argument abgelehnt, es handele sich um eine Früherkennungsuntersuchung, die nur in einem der „zugelassenen Brustkrebszentren“ beihilfefähig sei.

Unabhängig davon, dass es sich in einem Großteil der Fälle schon nicht um eine Früherkennungs-, sondern um eine diagnostische Maßnahme handelt, begegnet die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Brustkrebszentren rechtlichen Bedenken.

Diesen Bedenken hat sich nun das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 28.05.2019, Az 1 K 41/19.NW, angeschlossen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
25. Juni 2020

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