Zentralbl Chir 2021; 146(04): 374-375
DOI: 10.1055/a-1155-1796
Rechtliches – Urteile und Hintergründe

Vorsicht bei der Vernichtung von Patientenunterlagen

Albrecht Wienke

Jeder Praxisinhaber kennt das Problem und versucht es, soweit es geht zu verdrängen: Im Archiv stapeln sich alte Patientenunterlagen, Röntgenaufnahmen und Arztbriefe. Wer seine Behandlungsdokumentation nicht nur elektronisch führt, muss sich zwangsläufig mit der Frage beschäftigen: wohin mit den alten Unterlagen? Irgendwann stellen sich automatisch mangels verfügbarem Platz die Alternativen: Anbauen oder Vernichten. Hat man sich dann für die zweite Alternative entschieden, insbesondere auch im Fall der vollständigen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, wirft das weitere Fragen auf: Muss man jede einzelne Patientendokumentation in die Hand nehmen und entscheiden, was behält man und was kommt in den Schredder oder folgt man dem Prinzip: Augen zu und durch! Auch wer sich für die erste Alternative (Anbauen) entscheidet, ist das Problem nicht wirklich los: Denn alle personenbezogenen Daten (Achtung: Datenschutz) müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrungsfristen beendet sind und kein sachlicher Grund für die weitere Vorhaltung der Unterlagen (Daten) besteht. Es besteht daher nicht nur eine Berechtigung zur Vernichtung, sondern auch eine Verpflichtung!



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Article published online:
24 August 2021

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