Verursacht eine Heilpraktikerpraxis wiederholt Verluste, die sich steuermindernd durch Verrechnung mit anderen Einkünften (zum Beispiel nichtselbstständige Arbeit oder Kapitaleinkünfte) auswirken, kann das Finanzamt unter bestimmen Voraussetzungen Liebhaberei unterstellen und nachträglich die steuerliche Anerkennung versagen. Eine kostenintensive Prüfungsvorbereitung sowie betriebswirtschaftliches Planen und Handeln bekräftigen die Gewinnerzielungsabsicht als zentrales steuerrechtliches Kriterium. Auf Verluste in Folgejahren müssen erkennbare betriebliche Anpassungen etwa durch Kosteneinsparungen und, wenn weiterhin kein Gewinn zu erwarten ist, die Praxisaufgabe folgen. Obwohl es keine absoluten Fristen gibt, steigt mit der Anzahl verlustbringender Jahre der Begründungszwang für die Gewinnerzielungsabsicht.
Keywords
Recht - Steuerrecht - Beruf - Liebhaberei - Heilpraktikerpraxis - Nebenerwerb - Steuernachzahlung - Verluste - steuermindernd - Einkünfte - betriebswirtschaftlich - Kosten - Einsparung - Praxisaufgabe - Gewinnerzielungsabsicht - Nebenerwerbspraxis - Freiberuflicher - Heilpraktiker - Gewinn - Finanzamt - Steuerbescheid - Steuernachzahlung - Gewinnabsicht - Betriebsvermögensmehrung - Praxiseröffnung - Businessplan - Anlaufphase - Kostenbeschränkung