Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2020; 15(03): 60-63
DOI: 10.1055/a-1149-7817
Praxis
Steuerrecht
© Karl F. Haug Verlag in Georg Thieme Verlag KG

Beruf oder Liebhaberei?

Michael Sell
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Publication Date:
29 May 2020 (online)

Summary

Verursacht eine Heilpraktikerpraxis wiederholt Verluste, die sich steuermindernd durch Verrechnung mit anderen Einkünften (zum Beispiel nichtselbstständige Arbeit oder Kapitaleinkünfte) auswirken, kann das Finanzamt unter bestimmen Voraussetzungen Liebhaberei unterstellen und nachträglich die steuerliche Anerkennung versagen. Eine kostenintensive Prüfungsvorbereitung sowie betriebswirtschaftliches Planen und Handeln bekräftigen die Gewinnerzielungsabsicht als zentrales steuerrechtliches Kriterium. Auf Verluste in Folgejahren müssen erkennbare betriebliche Anpassungen etwa durch Kosteneinsparungen und, wenn weiterhin kein Gewinn zu erwarten ist, die Praxisaufgabe folgen. Obwohl es keine absoluten Fristen gibt, steigt mit der Anzahl verlustbringender Jahre der Begründungszwang für die Gewinnerzielungsabsicht.

 
  • Literatur

  • 1 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.5.2007 (BStBl. II 2007, 874)
  • 2 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.8.1991 (BFH/NV 1992, 108)
  • 3 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1995 (BStBl II 1996, 219)
  • 4 Vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5.12.2001 (EFG 2002, 187 ff.) zu einer Tierheilpraktiker-Praxis
  • 5 Beispielhaft: Urteil des Finanzgerichts München vom 23.1.2014 (DStRE 2015, 706 ff.) für einen nebenberuflich tätigen Psychotherapeuten
  • 6 Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.4.2012 zur Liebhaberei beim Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2012/11_K_1021_10_E_Urteil_20120425.html