Rofo 2020; 192(03): 283-286
DOI: 10.1055/a-1070-2136
Radiologie und Recht

Diagnoseirrtum versus Befunderhebungsfehler – Ein Update der Rechtsprechung mit Fallbeispielen

Einleitung

Bereits der RöFo-Beitrag 08/2017 „Irren ist menschlich: Haftung wegen Diagnose- und/oder Befunderhebungsfehlern sowie Aufklärungsfehlern im Rahmen des Mammografie-Screenings“ setzte sich mit dem Diagnoseirrtum, dessen Voraussetzungen und der Abgrenzung zu dem – haftungsrechtlich gesehen – weit schwerwiegenderen Befunderhebungsfehler sowie möglichen Aufklärungsfehlern auseinander. Daran anknüpfend greift der vorliegende Beitrag die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Themenkreis auf, die sich mit den Unterschieden zwischen den beiden Fehlertypen weiter auseinandersetzt. Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses ist von entscheidender Bedeutung, ob ein vermeintlicher ärztlicher Fehler als nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum, als Diagnosefehler oder aber als Befunderhebungsfehler eingeordnet wird. Nicht zuletzt erfolgt diese Einschätzung des jeweiligen Gerichts mithilfe von medizinischen Sachverständigen, denen als – naturgemäß – juristische Laien die Unterschiede nicht immer vollends bekannt sind. Der Diagnoseirrtum ist nur sehr restriktiv überhaupt als Behandlungsfehler anzuerkennen, wohingegen es bei einem Befunderhebungsfehler sogar dann zu einer sonst nur bei groben Behandlungsfehlern auftretenden Beweislastumkehr zwischen dem Behandlungsfehler und dem Primärschaden zugunsten des Patienten kommen kann, wenn der Fehler an sich nur als einfacher Behandlungsfehler eingestuft wird, sich bei der gebotenen Befunderhebung jedoch ein Befund gezeigt hätte, auf den sich eine Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde. Die Kenntnis über die Unterschiede der Fehlertypen ist damit auch für die Ärzteschaft hilfreich.



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
19. Februar 2020

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